Übersicht

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen – KRAVAG Truck Charging
    • Teilnehmervertrag
    • Anlagen – KRAVAG Truck Charging
      • Anlage 1: Technische Teilnahmebedingungen
      • Anlage 2: Preisübersicht
      • Anlage 3: Versicherungskonditionen – Absicherung im Schadenfall
      • Anlage 4: Versicherungsausweis und weitere Dokumente zu dem KTC-Gruppenversicherungsvertrag 
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen – KRAVAG Truck Parking
    • Teilnahmevertrag
    • Anlagen – KRAVAG Truck Parking
      • Anlage 1: Preisübersicht
      • Anlage 2: Mietbedingungen KTP-Mietvertrag
      • Anlage 3: Mietbedingungen KTP-Untermietvertrag
      • Anlage 4: Mietbedingungen KTP-Zugangssystem
      • Anlage 5: Versicherungsausweis zur Gruppenversicherung im KRAVAG Truck Parking

Allgemeine Geschäftsbedingungen – KRAVAG Truck Charging

Stand: Dezember 2025
 

Teilnahmevertrag

1. Begriffe/Definitionen

Anbieter sind Unternehmen, deren Ladepunkte zum Buchen und Aufladen von E-Lkw über die KTC-Plattform angeboten werden. KTC richtet sich sowohl an Speditionsfirmen, Lkw-Flottenbetreiber als auch an Unternehmen aus der Industrie mit eigenem oder fremdbetriebenem Lkw-Fuhrpark. Der Anbieter kann zugleich Nutzer sein. Der Anbieter ist für die Verwaltung und den Betrieb eines Ladepunkts zuständig. Er ist verpflichtet, die technischen und rechtlichen Vorgaben an den Ladepunkttrieb zu erfüllen. Die rechtlichen Anforderungen folgen vor allem aus dem Mess- und Eichrecht.

Charge-Detail-Records (CDR) sind Datensätze, die detaillierte Informationen über einen abgeschlossenen Ladevorgang enthalten. Diese Daten beinhalten wichtige Parameter wie die Dauer des Ladevorgangs, die geladene Energiemenge, den Zeitpunkt des Ladebeginns und Ladeendes, für den Ladevorgang. Der CDR dient als Grundlage für die Abrechnung und bietet Transparenz über die Nutzung und Leistungsfähigkeit der Ladeinfrastruktur.

E-Lkw sind vollelektrisch betriebene Lastkraftwagen.

KTC-Applikationen bezeichnet beide KTC-Anwendungen, die KTC-Web-App und die KTC-Smartphone App.

KTC-Plattform ist eine softwarebasierte B2B-Dienstleistungsplattform für die geteilte Nutzung von Ladeinfrastruktur („Plattform“), über die anbietende Spedition und andere Anbieter ihre Ladeinfrastruktur zur Buchung und Nutzung einbringen und nutzenden Speditionen oder anderen Unternehmen zum Buchen und Nutzen ihres E-Lkw zur Verfügung stellen. Der Plattformbetreiber STARTRAIFF erbringt über die Plattform Dienstleistungen für die Speditionen (Buchung, Abrechnung, etc.) im Zusammenhang mit der Nutzung der geteilten Ladeinfrastruktur. KTC prüft die anbietenden und nachfragenden Mitglieder der Sharing-Plattform in Bezug auf die technischen Voraussetzungen, bevor diese auf der Plattform zugelassen werden. Die Details der Teilnahmebedingungen (Registrierung, Betrieb, Technik) sind in Anlage 1 dieses Vertrages geregelt.

KTC-Smartphone App ist eine Smartphone-Anwendung, über die berechtigte Personen (insbesondere speditionseigene Fahrer des Nutzers) unterwegs die KTC-Services nutzen können.

KTC-Schnupperteilnahme berechtigt den Nutzer nach ausdrücklicher Vereinbarung zu einer zeitlich beschränkten entgeltlosen Nutzung der KTC-Services im eingeschränkten Umfang.

Ladepunkt bezeichnet den Punkt einer Ladestation, an dem zur gleichen Zeit nur ein batterieelektrisch betriebenes Fahrzeug über ein fest angeschlagenes Kabel laden kann.

Ladestation hat einen oder mehrere Ladepunkte, welche zeitgleich verwendet werden können. 

Nutzer sind Nutzer mit E-Lkw (Speditionen oder andere Unternehmen), dessen Fahrzeugnutzer die Ladepunkte der KTC-Plattform zum Aufladen von E-Lkw buchen und nutzen können. Der Nutzer kann zugleich Anbieter sein.

OCPP (Open Charge Point Protocol) ist ein standardisiertes Protokoll, das entwickelt wurde, um die Kommunikation zwischen verschiedenen Akteuren im Ökosystem des Ladens von E-Lkw zu vereinfachen und zu optimieren. Es ermöglicht die effiziente und transparente Datenübertragung zwischen Anbietern, Dienstleistern und Nutzern, sodass Buchungen, Authentifizierungen und Abrechnungen von Ladevorgängen nahtlos und automatisiert ablaufen können.

Private Ladepunkte sind solche Ladepunkte, deren Nutzung nur einem eingeschränkten Nutzerkreis eingeräumt wird. Bei den Nutzern der KTC-Plattform handelt es sich um einen eingeschränkten Nutzerkreis, da die Nutzung von der vorherigen Zulassung des Plattformbetreibers STARTRAIFF abhängt und diese vor der jeweiligen Zulassung die technischen Voraussetzungen vor Ort überprüft. Sämtliche über die KTC-Plattform eingebrachten Ladepunkte sind privat.

Verteilnetzbetreiber (VNB) ist verantwortlich für den Netzanschluss der Ladepunkte.

 

2. Leistungsumfang

Die STARTRAIFF GmbH (im Folgenden STARTRAIFF) betreibt die KRAVAG Truck Charging (KTC) Sharing-Plattform für Lkw-Ladeplätze auf privaten Betriebsgeländen. Dabei handelt es sich um eine softwarebasierte B2B-Dienstleistungsplattform für die geteilte Nutzung von Ladeinfrastruktur („Plattform“), über die Anbieter von Ladepunkten für vollelektrisch betriebene Lastkraftwagen (E -Lkw) ihre Ladeinfrastruktur einbringen und anderen Teilnehmern der Plattform zur Buchung und Nutzung anbieten. Anbieter von Ladepunkten können sowohl Speditionsunternehmen wie auch andere Unternehmen (Parkplatz-/Windparkbetreiber, Abschleppunternehmen o.a.) sein, deren Ladepunkte zum Buchen und Aufladen von E-Lkw über die KTC-Plattform angeboten werden. STARTRAIFF bietet als Dienstleistungen die Buchung und Abrechnung der Ladeinfrastruktur gegenüber den Nutzern im Auftrag der Anbieter an. Optional bietet STARTRAIFF die Übernahme eines Backendbetriebs mit Last- und Lademanagement an. Die technischen Anforderungen für die Anbindung des Ladestationsverwaltungssystems des Anbieters an die KTC-Sharing-Plattform, die von den Anbietern zu erfüllen sind, sind in Anlage 1 geregelt.

 

3. Rechte und Pflichten von STARTRAIFF als Betreiber der KTC-Plattform

3.1 STARTRAIFF stellt den Anbietern die KTC-Plattform zur Verfügung, um über diese die Buchung und Nutzung von Ladepunkten für E-Lkw gegenüber den nutzenden Unternehmen anzubieten. Die Registrierung der Anbieter und Nutzer erfolgt über das elektronische Vertrags-Onboarding technisch über die KTC-Applikationen (KTC-Web-App und KTC-Smartphone App). Die Nutzer buchen über die Plattform bestimmte Zeitfenster zum Laden von E-Lkw. Der Plattform-Betreiber sorgt durch technische Voreinstellungen dafür, dass dem Nutzer nur solche Ladepunkte angezeigt werden, die durch den Anbieter für diesen Nutzer freigegeben sind. Die Freigabesteuerung erfolgt auf Unternehmensebene, nicht auf Ebene einzelner Fahrer. STARTRAIFF wählt die Nutzer aus, die zur Nutzung der KTC-Plattform aufgrund passender technischer Voraussetzungen zugelassen sind.

3.2 Die Anbieter teilen STARTRAIFF (KTC) die buchbaren Zeitfenster für ihre Ladepunkte mit und STARTRAIFF pflegt diese in die KTC-Plattform ein. Alternativ können die Anbieter selbst die buchbaren Zeitfenster eingeben. KTC bietet auf der Plattform die von dem Anbieter genannten Buchungszeiten (buchbare Zeitfenster für die Ladepunkte) an und benennt dort gegebenenfalls bestehende Schließzeiten der jeweiligen Anbieter (bspw. über Feiertage).

3.3 Die Autorisierung der Nutzer an der Ladesäule erfolgt über einen festgelegten Token, der KTC identifiziert. Auf diese Weise wird bestätigt, dass der Fahrer über die KTC-App geladen hat. Der KTC-Plattform-Betreiber STARTRAIFF fungiert als Schnittstelle, die dafür sorgt, dass nur diejenigen Unternehmen eine erfolgreiche Autorisierung über die App zur Nutzung der KTC-Plattform durchführen können, bei denen eine Buchung der Ladepunkte zum entsprechenden Zeitpunkt vorliegt. Der KTC-Plattform-Betreiber sorgt dafür, innerhalb der von den Anbietern definierten Zeitfenstern, in denen dieser die Ladepunkte für das Sharing einbringt, die Ladepunkte technisch über die App für eine Reservierung freizuhalten. Erfolgt eine Reservierung sorgt KTC über die App dafür, dass der Ladepunkt im gewählten Zeitraum nicht mehrfach über die App vergeben wird. Ein physisches Freihalten kann KTC nicht gewährleisten.

3.4 KTC informiert den Fahrer vor der Nutzung der Ladestationen über die App über die Eigenschaften des Ladepunktes (Lkw-Seite, mit/ohne Trailer, Ladeleistung u.a.), über den Zustand des Ladepunktes („frei“, „belegt“/„intakt“, „defekt“) und über die Nutzungsbedingungen (begrenzte Öffnungszeiten, Öffnen einer Sicherheitsschranke, Autorisierungsmedium, Preise).

3.5 STARTRAIFF erhebt und speichert als KTC-Plattform-Betreiber die Daten des Charge-Detail-Record (CDR) sowie die Ladepunkt-Status-Übermittlung zwischen dem Anbieter und STARTRAIFF. Die Buchung und Stornierung, der Ladebeginn und das Ende des Ladevorgangs werden durch STARTRAIFF in seiner Funktion als KTC-Plattform-Betreiber erfasst.

3.6 STARTRAIFF berechnet die Kosten der Ladung anhand des finalen CDR und dem kWh-Preis, nachdem die Buchung abgeschlossen ist. Auf der Rechnung / Gutschrift erscheint der kWh-Wert. An den Bezahldienstleister werden nur die Euro Beträge übermittelt, nicht die CDRs.

3.7 Der KTC-Plattform-Betreiber erbringt Wartungs- und Einrichtungsleistungen in Bezug auf den Betrieb der Sharing-Plattform. Der Anbieter übernimmt die Wartungs- und Einrichtungsleistungen in Bezug auf die Ladestationen, die er über die KTC-Plattform einbringt.

3.8 Treten technische Störungen der Plattform auf, die die Funktionalität der Plattform insofern einschränken, dass eine Buchung oder Nutzung der Ladepunkte über die Plattform nicht möglich ist, hat der KTC-Plattform-Betreiber STARTRAIFF die Störung zu analysieren. Solange die Störung besteht, wird der Parkplatz zum Laden gesperrt (Reservierbarkeit deaktivieren). Bei vorhandenen Buchungen werden nur die betroffenen Nutzer (Fahrer/nutzende Unternehmen) informiert und die Buchung ggf. storniert.  Der Plattform-Betreiber hält eine Hotline bzgl. des Plattformbetriebs vor, insbesondere für die Fälle von Einschränkungen in der Buchungsfunktionalität oder Ausfällen sonstiger essenzieller Services der Plattform. Die Hotline ist an Werktagen von Montag bis Freitag von 08-17 Uhr erreichbar. Eine Ausweitung der Erreichbarkeit wird durch den Plattform-Betreiber geprüft. Die Hotline-Pflichten des Plattform-Betreibers sind zu trennen von den Hotline-Pflichten der Anbieter in Bezug auf Störungen der Ladesäulennutzung (s. dazu unter I2.10).

3.9 STARTRAIFF ist zur Softwareentwicklung und -aktualisierung verpflichtet, die für den Betrieb der Sharing-Plattform erforderlich ist.

 

4. Rechte und Pflichten der Anbieter

4.1 Es besteht kein Anspruch auf Abschluss dieses Teilnahmevertrages bzw. auf die Anbindung an das KRAVAG Truck Charging und die Möglichkeit zum Laden von E-Lkw über die KTC-Plattform.

4.2 Die Registrierung der Anbieter erfolgt über das elektronische Vertrags-Onboarding technisch über die KTC-Web-App. KTC stellt die verfügbaren Ladepunkte zur Buchung und Nutzung über die KTC-Plattform auf der Plattform ein. Die Konfiguration und Aktualisierung von Ladepunkten und deren Verfügbarkeit wird durch KTC in Absprache mit den Anbietern vorgenommen. Der Anbieter kann über die KTC-Web-App die Buchungen einsehen, aber nicht ändern. Er kann auch eigene Fahrer zur Teilnahme (Parken/Laden) bei anderen Anbietern einladen und berechtigen. Der Anbieter kann den Ladepunkt über die KTC-Web-App auch selbst als reservierbar/nicht reservierbar stellen.

4.2 Der Anbieter trägt dafür Sorge, dass keiner seiner Fahrer während einer Buchung den eigenen Lkw an einem durch einen anderen Nutzer gebuchten Ladepunkt lädt. Liegt eine Störung des Ladepunkte durch eine physische Blockade (Zuparken) vor, hat der Anbieter STARTRAIFF zu informieren. STARTRAIFF kann dann über die App den Ladepunkt auf nicht reservierbar stellen. Entfällt eine Buchung und gibt der Nutzer den Ladepunkt über die KTC-Web-App zur Reservierung frei, wird der Ladepunkt über die KTC-Web-App wieder als reservierbar angezeigt.

4.3 Der Anbieter ist dazu angehalten einen technischen Support-Kontakt, der idealerweise telefonisch zur Verfügung steht sowie die Zeitfenster der Erreichbarkeit über die KTC-Plattform, mitzuteilen.

4.4 Der Anbieter sorgt dafür, dass die Nutzer zu den von ihnen gebuchten Zeitfenstern Zugang zu den gebuchten Ladepunkten, inbegriffen dem dazugehörigen Parkplatz, erhalten und an den gebuchten Ladepunkten zu den gebuchten Zeiten laden können.

4.5 Der Anbieter hat gegenüber KTC seine Sharing-Verfügbarkeiten der Ladepunkte auf der KTC-Plattform aktuell zu halten. Er kann unter den Menüpunkten „Buchungen (Fahrer)“ und „Buchungen (Parkgelände)“ in der Web-App die Ladepunkt-Buchungen n einsehen. Unter dem Menüpunkt „Buchungen (Parkgelände)“ findet der Anbieter eine Liste der anstehenden und vergangenen Buchungen. Fällt ein Ladepunkt aus der Verfügbarkeit heraus, hat er dies STARTRAIFF mitzuteilen.

4.6 Für die regelmäßige Wartung der Ladepunkte ist der jeweilige Anbieter verantwortlich, der die Ladepunkte zur Buchung anbietet und betreibt.

4.7 Für die Einhaltung des Lärmschutzes und der Verkehrssicherungspflichten, in Bezug auf den zu dem jeweiligen Ladepunkt gehörenden Parkplatz, haftet der jeweilige Anbieter. Dieser kann seine Pflichten auf einen Dienstleister übertragen, dessen Verhalten er sich zurechnen lassen muss.

4.8 Die Stornierungsbedingungen (insbesondere die Fristen) teilt der Anbieter der STARTRAIFF mit, so dass STARTRAIFF diese über die KTC-App für die jeweiligen Ladepunkte anzeigen kann.  

4.9 Tritt der Nutzer (die nutzende Spedition oder andere Unternehmen) innerhalb der definierten Stornierungsfrist von der Buchung zurück, verfällt die Buchung und es entstehen ihm keine Gebühren. Versäumt er es innerhalb der definierten Stornierungsfristen von der Buchung zurückzutreten, kann STARTRAIFF in der Anlage 2 einheitlich geltende Pönale regeln.

4.10 Erfolgt ein Ausfall der Buchung aus technischen Gründen, die der Anbieter zu vertreten hat, hat er dies unverzüglich STARTRAIFF mitzuteilen, so dass diese den Ladepunkt als „nicht reservierbar“ in der App anzeigen kann. Der Nutzer wird durch die KTC-Plattform über den Ausfall der Buchung per App und E-Mail unverzüglich informiert.

4.11 Der Anbieter (anbietende Spedition oder anderes Unternehmen) bietet eine Service-Hotline an. Die Rufnummer und die Zeiten der Erreichbarkeit sind jeweils für den konkreten Ladepunkt vor Ort in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt ausgehangen. Zu jeder Zeit können die Nutzer eine E-Mail an support@kravag-truck-charging.de senden.

 

5. Rechte und Pflichten der Nutzer (nutzende Spedition oder anderes Unternehmen)

5.1 Die Nutzung der KTC-Leistungen nach diesem Vertrag ist nur für den Nutzer und seine angestellten Fahrer möglich. Eine Nutzung der Leistungen für Subunternehmer des Nutzers bzw. deren Fahrer ist ausgeschlossen.

5.2 Die Registrierung der Nutzer erfolgt über das elektronische Vertrags-Onboarding technisch über die KTC-Applikationen. Die Nutzung der über die Plattform geteilten Ladepunkte setzt eine Buchung der Ladepunkte über die KTC-Plattform voraus. Bucht der Nutzer zu den auf der Plattform (in der KTC-App oder Web-App) angezeigten freien Zeiten, ist dies verbindlich. Bei freier Verfügbarkeit und Funktionstüchtigkeit des gebuchten Ladepunktes erfolgt der Versand einer automatisierten Bestätigung durch die KTC-Plattform. Der Anbieter (anbietende Spedition oder anderes Unternehmen) muss nicht gesondert der Buchung zustimmen.

5.3 Nimmt der Nutzer eine Buchung vor, erfolgt dies über die auf der Website/in der App der KTC-Plattform jeweils für die gegenüber den einzelnen nutzenden Unternehmen freigegebenen Buchungs- und Ladefenster.

5.4 Gebucht wird der Start des voraussichtlichen Ladevorgangs (Tag, Stunde, Minute). Zu berücksichtigen sind bei den Nutzern von E-Lkw-Ladepunkten die Lade- und Ruhezeiten. An letztere sind die Fahrer gesetzlich gebunden. Hinsichtlich der Preisgestaltung sind die Anbieter frei, da es sich um private Ladepunkte handelt. Sie können für die Parkzeiten andere Tarife vorsehen als für die Ladezeiten. Einzelheiten dazu sind in der Anlage 2 geregelt.

5.5 Bei mehreren Buchungsanfragen für denselben Vorgang wird nach dem Prinzip „first come, first serve“ entschieden. Wird ein Ladepunkt in einem ursprünglich gebuchten Zeitraum nachträglich wieder freigegeben, wird die Zuteilung des frei gewordenen Ladefensters erneut vergeben zwischen den zu diesem Zeitraum sich meldenden Nutzern.

5.6 Der Nutzer ist dafür verantwortlich, dass ihre Fahrer sowohl das Buchungssystem ordnungsgemäß bedienen als auch die Ladepunkte ordnungsgemäß nutzen.

5.7 Der Nutzer oder sein Disponent storniert die Buchung in der KTC-Mobil-App (Fahrer) oder über die KTC-Web-App (Disponent). Das Buchungssystem der KTC-Plattform prüft, ob eine Stornierung nach den Stornierungsfristen und -bedingungen noch möglich ist. Die Ladesäule wird bei erfolgreicher Stornierung automatisch wieder über die Plattform zur Buchung freigegeben.

 

6. Rechte und Pflichten von STARTRAIFF als Service- und Abrechnungsdienstleistung

5.1 STARTRAIFF stellt gegenüber dem Nutzer eine Abrechnung (Gesamtbetrag des Ladevorgangs) und übergibt anschließend die Gutschriften an die Anbieter, Zahlungsabwickler und Softwaredienstleister.

6.2 STARTRAIFF bindet die Ladeinfrastruktur bei den über die KTC-Plattform eingebundenen Anbieter in ihr Backend ein und kann somit via OCPI automatisiert Daten empfangen und versenden. Auf Grundlage der Daten können Autorisierungen für Ladevorgänge vorgenommen und abrechnungsrelevante Datensätze erstellt werden. Diese sind die Grundlage dafür, dass STARTRAIFF die Kosten für die Ladevorgänge ermitteln kann, aufgrund dessen die Abrechnung der Ladevorgänge gegenüber den Nutzern erfolgt.  Die Fahrzeugnutzer muss sich an der Ladesäule mit der Buchung über ein gültiges Lademedium (z. B. App, Ladekarte) autorisieren.

6.3 Folgende Informationen (OCPI-Datenübermittlung) werden zwischen dem Anbieter und STARTRAIFF grundsätzlich übermittelt:

  • Statische Daten zu den einzelnen Ladepunkten (z. B. Ort, Zugänglichkeit)
  • Dynamische Daten zu den einzelnen Ladepunkten (z. B. Belegungsstatus)

6.4 Zwischen dem Anbieter und STARTRAIFF wird vor dem Starten eines Ladevorgangs ein gültiger Authentifizierungstoken übermittelt.

6.5 Folgende Informationen werden zwischen dem Anbieter und STARTRAIFF während eines Ladevorgangs übermittelt: Statusupdates und Angaben zum Ladefortschritt.

6.6 Folgende Informationen werden zwischen dem Anbieter und STARTRAIFF nach Beendigung eines Ladevorgangs in Form des Einzelverbindungsnachweises (Charge Detail Records – „CDR“) übermittelt:

  • Start- und Endzeit des Ladevorgangs
  • Energiemenge
  • Genutzter Authentifizierungstoken
  • Angaben zum Ladepunkt (EVSE)
  • Zeitstempel der CDR-Erstellung

6.7 Sollte STARTRAIFF Gebühren gegenüber den Anbietern für die Nutzung der KTC-Plattform erheben, werden diese in der Anlage 2 Preisblatt geregelt. STARTRAIFF kann einheitliche Pönalisierungsgebühren gegenüber den Nutzern erheben, wenn der Anbieter gegenüber STARTRAIFF Gebühren erhebt für nicht genutzte Buchungen, nicht fristgerechte Stornierungen oder ein Überziehen der gebuchten Zeitfenster. Sollen solche Gebühren erhoben werden, wird dies in der Anlage 2 geregelt.

6.8 STARTRAIFF/KTC bedient sich zur Abwicklung der Abrechnungen eines Zahlungsdienstleisters. Der Nutzer muss ein Konto auf der KTC-Plattform einrichten, über das die Rechnungsabwicklung pro Ladevorgang erfolgt unmittelbar, sobald die Zahlung/Gutschrift abgewickelt wurde. Die Rechnungsstellung erfolgt durch den Zahlungsdienstleister im Auftrag von STARTRAIFF/KTC für die Ladevorgänge und den Service. KTC zahlt Gutschriften aus an den Anbieter sowie an die Dienstleister. Die Empfänger der Gutschriften haben diese auf innerhalb von 30 Tagen nach Eingang auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Sofern keine Rückmeldung innerhalb von 30 Tagen erfolgt, gilt die Gutschrift als akzeptiert.

6.9 Als Zahlungsziel gilt eine Frist von vier Wochen ohne Abzug (Skontierung) nach Zugang der digitalen Rechnung bzw. des digitalen Gutschriftbelegs. Preise der STARTRAIFF werden grundsätzlich netto in der App und in der WebApp angegeben, da es sich um B2B-Rechtsverhältnisse handelt und STARTRAIFF in der Rolle als Elektromobilitätsprovider als Wiederverkäufer gilt. Für alle Gutschriften gegenüber den Anbietern wird keine Mehrwertsteuer berechnet, da auch die Anbieter umsatzsteuerrechtlich als Wiederverkäufer gelten. Es findet insofern reverse charge auch auf die innerdeutschen Lade- und Abrechnungsvorgänge Anwendung.

6.10 Fehlerhafte oder unvollständige Abrechnungsdatensätze müssen innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Übermittlung gegenüber STARTRAIFF moniert werden. Findet innerhalb dieser Frist keine Monierung statt, gelten die Daten als anerkannt. Bei einer berechtigten und fristgerechten Monierung erfolgt eine entsprechende Stornierung der Rechnung und neue Rechnungsstellung. Bei einer bereits erfolgten Zahlung auf eine fehlerhafte Abrechnung erfolgt eine Gutschrift auf die Rechnung des Anbieters außerhalb des Rechnungsturnus.

 

7. Entgelte für die Nutzung der KTC-Sharing-Plattform

Den Anbieter und den nutzenden Unternehmen wird ein Nutzungsentgelt durch den Plattform-Betreiber STARTRAIFF für die Nutzung der Plattform in Rechnung gestellt werden. Die Einzelheiten werden in der Anlage 2 „Preisblatt“ zu diesem Vertrag geregelt. Die Anlage 2 kann jederzeit aktualisiert werden. Es können ggf. weitere Gebühren erhoben werden oder Gebühren entfallen bzw. der Höhe nach geändert werden. Jede Änderung wird den Nutzern vor Einführung schriftlich zur Kenntnis mitgeteilt. Der Nutzer erhält bei Preiserhöhungen oder Einführung neuer Gebühren ein befristetes Sonderkündigungsrecht.

 

8. KTC-Web-App

Die KTC-Web-App dient als zentrale Oberfläche, auf der der Nutzer sowohl Reservierungen der eigenen Fahrer bei fremden Nutzern (Anmietung eines Ladezeitfensters) als auch Reservierungen fremder Nutzer auf dem eigenen Speditionsgelände (Vermietung eines Lkw-Ladeplatzes) einsehen kann. Die KTC-Web-App verfügt über ein Rollenkonzept mit jeweils unterschiedlichen Rechten und Funktionen berechtigter Personen. Bei den berechtigen Personen wird zwischen den Rollen Disponent (im Weiteren „Disponent“) und Parkplatzeigentümer bzw. Verwalter (im Weiteren „Parkplatzbetreiber“) unterschieden. Disponent und Parkplatzbetreiber können u.a. folgende Funktionalitäten nutzen:

  • Zuweisung einer Zugriffsberechtigung auf die KTC-Applikationen an berechtigte Personen des

Nutzers (bspw. speditionseigene Fahrer) durch Einladen der Nutzer und durch Hinterlegen von

  • Vorname, Nachname, Mobilfunknummer (der berechtigten Person, bspw. Fahrer, für die Nutzung der Smartphone-App) und E-Mailadresse (der Disponenten für die Nutzung der KTC Web-App);
  • Reservieren von Lkw-Ladeplätzen nach Maßgabe der Mietvertragsbedingungen;
  • Einsehen von bereits reservierten Ladeplätzen sowohl für Nutzer und Anbieter;
  • Löschung/Stornierung von reservierten Ladeplätzen durch Nutzer und Anbieter nach Maßgabe der Mietvertragsbedingungen;
  • der vollständigen Zahlungsabwicklung für die Transaktion.

Der Spediteur/Parkplatzbetreiber kann neben den genannten Funktionen zusätzlich u.a. noch folgende Funktionalität nutzen:

  • Administration der vom Anbieter angebotenen Lade-/Parkflächen.

 

9. Smartphone-App

Die Smartphone-App dient u.a.

  • dem Registrieren / Anmelden einer berechtigten Person des Nutzers (bspw. eines
  • speditionseigenen Fahrers);
  • dem Suchen und Finden von (reservierbaren) Ladeplätzen;
  • dem Anzeigen von buchbaren Zeitfenstern und Ladepreisen (Cent pro kWh) pro Ladepunkt;
  • dem Reservieren und Stornieren von reservierbaren Ladeplätzen nach Maßgabe der Mietvertragsbedingungen;
  • berechtigten Personen (insbesondere speditionseigenen Fahrern des Nutzers) als Zugangsmedium zu Betriebsgeländen, auf denen ein Parkplatz reserviert wurde.
  • der vollständigen Zahlungsabwicklung für die Transaktion.

 

10. Aktualisierung der Kontaktdaten

Nutzer und Anbieter sind verpflichtet, Änderungen der im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss angegebenen Kontaktdaten – insbesondere die E-Mail-Adresse – unverzüglich der STARTRAIFF mitzuteilen. Auch sind Nutzer und Anbieter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die berechtigten Personen Änderungen der bei Vertragsschluss hinterlegten Kontaktdaten der berechtigten Personen unverzüglich der STARTRAIFF mitteilen.

 

11. Schnupperteilnahme

Soweit ausdrücklich mit dem Nutzer vereinbart, kann dieser im Rahmen einer Schnupperteilnahme die KRAVAG Truck Parking (KTP)-Services in einem eingeschränkten Umfang für den vereinbarten Zeitraum kostenfrei nutzen. Die Schnupperteilnahme berechtigt ausschließlich zur Anmietung von Parkplätzen sowie zur Nutzung der Applikationen für die Anmietung von Parkplätzen. Die Schnupperteilnahme beinhaltet auch Versicherungsleistungen aus dem für die Nutzer abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag gem. Ziffer 9 c) (Abschnitt I). Die Vermietung von Parkplätzen, die Anmietung des Zugangssystems oder die Erweiterung des Versicherungsschutzes ist im Rahmen der Schnupperteilnahme ausgeschlossen. Für die Schnupperteilnahme gelten im Übrigen sämtliche Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von KRAVAG Truck Parking.

 

12. Haftung

12.1 Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen STARTRAIFF und die Anbieter ist ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der folgende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der STARTRAIFF, sofern die Anbieter oder Nutzer Ansprüche gegen diese geltend macht.

12.2. Von dem vorliegenden Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzsprüche aufgrund einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen haftet STARTRAIFF nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten), wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt ist.

12.3 Die Parteien werden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihnen bekannt sind oder von ihnen in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Nutzer dies wünscht.

12.4 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

12.5 Bei gemeinsamer Verantwortlichkeit findet zwischen den Vertragsparteien der Gesamtschuldnerausgleich statt.

12.6 Eine Verzögerung der Leistung hat der Anbieter nicht zu vertreten, falls die Verzögerung durch höhere Gewalt oder andere, nicht zu vertretende Umstände, verursacht worden ist. Als Fälle höherer Gewalt gelten z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, widrige Witterungsverhältnisse, behördliche Anordnungen oder ähnliche Umstände, die sich der Kontrolle und dem Einflussbereich des Anbieters entziehen. Führen die genannten Umstände höherer Gewalt zu einem Stromausfall haften dafür weder die Parteien noch der Verteilernetzbetreiber (VNB). Schäden durch Netzüberspannungen bei einem Stromausfall liegen hingegen in der Haftung des VNB.

12.7 Im Falle der Übermittlung von unvollständigen oder fehlerhaften CDR-Datensätzen ist die Haftung des Anbieters für etwaige Mangelfolgeschäden auf den vertragstypischerweise zu erwartenden Schaden begrenzt.

 

13. Datenschutz

13.1 Der Betreiber der Plattform verarbeitet Daten der anbietenden und nutzenden Unternehmen, um die Dienstleistung anbieten zu können. Diese beziehen sich überwiegend auf Unternehmen sowie auf Fahrer der Nutzer. Die Fahrer melden sich meist mit Namen in der KTC-App an und sind auch bei den Buchungen der Disponenten größtenteils mit Namen hinterlegt. Bei den Angaben der Fahrer handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne der DS-GVO.

13.2 Datenschutzrechtlich relevant ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Datenschutzrechtliche Pflichten gelten für betroffene natürliche Personen und sind von der jeweils verantwortlichen Stelle gemäß Art. 4 Nr. 7 DS-GVO zu erfüllen. Dazu stellt STARTRAIFF als Betreiber der KTC-Plattform an die anbietenden und nutzenden Unternehmen erforderliche Informationen bereit, um bspw. deren Fahrer in Kenntnis zu setzen.

13.3 STARTRAIFF/KTC bedient sich zur Abwicklung der Zahlungsvorgänge und Gutschriften eines Zahlungsdienstleisters. Weitere Details dazu befinden sich in Bezug auf den Datenschutz in der Anlage 3.

13.4 Die Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten unter datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit des Anbieters und zur Vertragsdurchführung ist in Anlage 3 enthalten.

13.5 STARTRAIFF bestimmt Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung innerhalb der Plattform allein. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DS-GVO zwischen den Vertragspartnern ist nicht gegeben.

 

14. Geheimhaltung

Das KRAVAG Truck Charging, die Einzelheiten der dort stattfindenden Prozesse sowie alle mit dem Betrieb der Plattform im Zusammenhang stehenden Informationen, Dokumente (unabhängig von der medialen Form) und Softwarekomponenten sind Betriebsgeheimnisse der STARTRAIFF und daher vom Nutzer streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt in besonderer Weise für das vom Nutzer angemietete KTC-Zugangssystem und dessen Zusammensetzung sowie Funktionsweise. Es ist dem Nutzer daher nicht erlaubt, diese Informationen und Dokumente ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben oder diese Dritten zugänglich zu machen. Dritte in diesem Sinne sind nicht die teilnehmenden Fahrer des Nutzers sowie die sonstigen Mitarbeiter des Nutzers, soweit deren Einbindung zur Inanspruchnahme der Leistungen nach diesem Vertrag erforderlich ist. Der Nutzer ist jedoch verpflichtet, diesen Mitarbeiterkreis in gleicher Weise zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die Geheimhaltungspflichten gelten über die Vertragszeit hinaus.

 

15. Eigentums- und Schutzrechte

15.1 STARTRAIFF behält alle Eigentumsrechte und gewerblichen Schutzrechte wie Urheber-, Patent und sonstigen Rechte am geistigen Eigentum an den Programmen, Dokumenten und sonstigen Daten, die den Nutzern im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages zur Verfügung gestellt werden.

15.2 Informationen, Logos, Markennamen und sonstige Inhalte des Portals dürfen weder verändert, kopiert, vervielfältigt, verkauft, vermietet, ergänzt oder in sonstiger Weise genutzt werden.

 

16. Laufzeit und Kündigung des Vertrages

16.1 Der Teilnahmevertrag wird auf unbefristete Zeit geschlossen. Die Anlagen 1-4 sind Bestandteil dieses Vertrages.  16.2 Die Anbieter und Nutzer können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und STARTRAIFF unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils zum Monatsende in Textform kündigen. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt den Parteien unbenommen. Aus Sicht von STARTRAIFF liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Nutzer wiederholt eine wesentliche Pflicht aus diesem Teilnahmevertrag verletzt hat. Wichtige Gründe sind z. B.

  • Nichtinformation durch Anbieter gegenüber STARTRAIFF bei Nichtfunktionieren oder einem längeren Ausfall der Ladepunkte
  • keine Information über Belegungsstatus der Ladepunkte durch den Anbieter gegenüber STARTRAIFF
  • Kommt es zu drei Buchungen von Ladepunkten durch das nutzende Unternehmen ohne anschließende Nutzung innerhalb von einem Monat
  • Blockieren der Ladepunkte nach Abschluss des Ladevorgangs am Tage über drei Stunden. Bei Parkzeiten über Nacht darf die zulässige, verpflichtende Mindestparkzeit für Lkw von elf Stunden nicht durch Ladevorgänge überschritten werden. Dass der E-Lkw inkl. des Ladevorgangs elf Stunden parkt, entspricht den verpflichtenden Vorgaben für Lkw (z.B. 18.00 – 5.00 h).
  • kein sorgsamer Umgang mit den Ladepunkten durch das nutzende Unternehmen (mutwillige Beschädigung)
  • Nichtbezahlen der Rechnungen von STARTRAIFF durch das nutzende Unternehmen über einen Zeitraum von drei Monaten

 

17. Änderung der Vertragsbedingungen

STARTRAIFF ist berechtigt, die KTC-AGB nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zu ändern. Änderungen der Vertragsbedingungen werden den Anbietern und Nutzern spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung der Anbieter und Nutzer zu den Änderungen der Vertragsbedingungen gilt als erteilt, wenn diese die Ablehnung nicht or dem angegebenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens angezeigt hat. Auf diese Zustimmungsfiktion wird STARTRAIFF die Anbieter und Nutzer mit dem Änderungsangebot gesondert hinweisen.

 

18. Schlussbestimmungen

18.1 Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen dieses Vertrages bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB. Dies gilt auch für diese Schriftformvereinbarung.

18.2 Für alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen des Teilnahmevertrages, einschließlich vertraglicher Rechte und Pflichten, der Wirksamkeit des Vertrages und deliktischer Ansprüche ergeben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

18.3 Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages Übrigen hiervon nicht berührt.  Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragspartner eine Regelung vereinbaren, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.  

 

19. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Wiesbaden.

 

 

 

Anlagen – KRAVAG Truck Charging

Anlage 1: Technische Teilnahmebedingungen der KTC-Plattform

Anlage 2: Preisübersicht der KTC-Plattform

Anlage 3: Versicherungskonditionen – Absicherung im Schadensfall

Anlage 4: Versicherungsausweis und weitere Dokumente zu dem KTC-Gruppenversicherungsvertrag 

 

Anlagen 1: Technische Teilnahmebedingungen der KTC-Plattform

Die folgenden Teilnahmebedingungen müssen erfüllt werden, um an der KRAVAG Truck Charging Plattform teilzunehmen. KRAVAG Truck Charging (KTC) ist eine Sharing-Plattform für Lkw-Ladeplätze auf privaten Betriebsgeländen, die durch die STARTRAIFF GmbH (im Folgenden STARTRAIFF) betrieben wird. Durch die Plattform wird ein flächendeckendes Netzwerk von sicheren und komfortablen Ladeplätzen für vollelektrisch angetriebene Lkw (E-Lkw) geschaffen. Die Ladepunkte werden durch die Anbieter angeboten und betrieben (Anbieter) und Nutzer (Speditionen oder andere Unternehmen) genutzt. Die Plattform baut auf der bestehenden Plattform von KRAVAG Truck Parking (KTP) auf. Für die Nutzung der Parkflächen, auf denen sich die Ladeinfrastruktur befindet, gelten die KTP-Bedingungen. Die Ladestationen stehen nur Nutzern zur Verfügung, die durch STARTRAIFF zur Nutzung zugelassen wurden und damit Partner des KTC-Netzwerks sind. Die über die KTC-Plattform registrierten Ladestationen erfüllen die Anforderungen des Mess- und Eichrechts.

Links zu den Erfassungsformularen:

 

1. Registrierungsanforderungen

1.1 Die Nutzung der KTC-Plattform setzt die vollständige Registrierung der Anbieter in der Rolle des Ladepunktbetreibers (Anbieter) und der Nutzer auf der KTC-Plattform und Zustimmung zu dem Dienstleistungsvertrages zur Nutzung der KTC-Plattform, dem Preisblatt (Anlage 2), der Datenschutzerklärung von KTC (Anlage 3) sowie das Einverständnis mit dieser Anlage voraus.

1.2 Die Anbieter haben sämtliche notwendigen Informationen für die Registrierung und den Betrieb bereitzustellen. Zu den notwendigen Dokumenten zählen:

  • der Eigentumsnachweis (die Anbieter sind in der Regel Mieter des privaten Geländes),
  • technische Zertifikate (z. B. Baumusterprüfbescheinigung über die Einhaltung der Vorgaben des Mess- und Eichrechts; Zertifikate über die Einhaltung elektrotechnischer Vorgaben)
  • Nennung eines Ansprechpartners, der für den technischen Betrieb der Registrierung verantwortlich ist
  • Kontaktdaten der Anbieter (Anbieter)
  • Gegebenenfalls Nennung von Dienstleistern, derer sich der Anbieter zur Erfüllung seiner Pflichten bedient
  • Herstellerangaben der Ladeinfrastruktur
  • Art des Backend, welches auf den Ladestationen läuft
  • Nennung der Ladeinfrastruktur, welche im Energie-/Lademanagement integriert ist
  • Nennung der Ladestationen, die über eine Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) verfügen

 

2. Betriebsbedingungen

2.1 Die Ladeplätze müssen für die Nutzer im KTC-Netzwerk zugänglich sein, auch wenn das Betriebsgelände durch eine Schranke oder ein Hoftor gesperrt und durch eine (zusätzliche) Schließtechnik zu öffnen ist.

2.2 Die Ladeplätze müssen über eine klare Beschilderung gekennzeichnet sein, die auch in der App für die Fahrer als Hinweis hinterlegt ist.

2.3 Die Ladestationen müssen für die Fahrer der E-Lkw frei zugänglich anfahrbar sein. Sofern der Auflieger für den Ladevorgang abgehangen werden muss, ist ein Stellplatz für den Auflieger genau zu beschildern.

2.4 Für die Fahrer der E-Lkw hat der Anbieter angemessene sanitäre Einrichtungen, mindestens ein WC inkl. Waschbecken, vorzuhalten.

 

3. Technische Anforderungen

Der Anbieter muss

  • der Plattform KTC vorab die verfügbaren Buchungszeiten, kWh-Angaben, Ladestecker-Typen und sonstige technische Gegebenheiten mitteilen
  • die Anforderungen des Mess- und Eichrechts für die Ladepunkte einhalten. Dies beinhaltet u. a. die Sichtanzeige. Die Meter-Values werden per CDR übermittelt
  • gegenüber der KTC-Plattform sein Einverständnis mitteilen, den Broker in die Websocket-Connection zwischen Ladesäule und Backend zu schalten/zu konfigurieren, um den Ladevorgang über die App zu autorisieren und zu managen und um die Abrechnungsdaten zu erhalten. die Ladeplätze adäquat für E-Lkw ausstatten (z. B. Länge des Ladekabels, Beschaffenheit von Grund und Boden)
  • für eine zuverlässige Stromversorgung während des Ladevorgangs sorgen
  • für eine regelmäßige Wartung und Inspektion der Ladeinfrastruktur sorgen
  • einen Ansprechpartner für die Kontaktaufnahme bei Zwischenfällen (Ausfall der Ladesäule, etc.) mitteilen.

 

Anlagen 2: Preisübersicht der KTC-Plattform

  • Es gilt der zwischen beiden Parteien vereinbarte kWh-Preis. Diesen Preis kann sowohl der Betreiber/Spediteur als auch die Mitarbeitenden von KTC ändern
  • KTC zielt darauf ab, dass sowohl Anbieter als auch Nutzer attraktive Konditionen erzielen. KTC empfiehlt daher für Anbieter einen kWh-Preis zwischen 30 und 35 ct./kWh (netto) einzuhalten, inkl. Strombezugspreis, Marge für den Anbieter und Plattformgebühren von KTC
  • Die Drittkosten beinhalten die Versicherungsbeiträge, den Zahlungsdienstleister und den Betrieb der KTC-Plattform
  • Daher benötigen wir für die Kalkulation den geforderten Preis pro kWh (Stromeinkaufspreis + Marge) des Anbieters, sodass wir mit Hinzufügen der Drittkosten den Endabnahme-Preis berechnen können
  • Preise werden grundsätzlich netto in der KTC-Mobil-App und der KTC-Web-App angegeben
  • Preise sind grundsätzlich durch Strombezugspreise, PV-Anlage auf dem Gebäudedach, und weiteren individuellen Bedingungen vor Ort abhängig

 

Diese Anlage kann jederzeit aktualisiert werden. Es können ggf. weitere Gebühren und Pönale erhoben werden oder Gebühren entfallen bzw. der Höhe nach geändert werden. Jede Änderung wird den Nutzern vor Einführung schriftlich zur Kenntnis mitgeteilt. Der Nutzer erhält bei Preiserhöhungen oder Einführung neuer Gebühren ein befristetes Sonderkündigungsrecht.

 

 

Anlagen 3: Absicherung im Schadensfall

STARTRAIFF hat zugunsten der KRAVAG Truck Charging Nutzer einen Gruppenversicherungsvertrag bei der KRAVAG abgeschlossen. Über diesen Gruppenversicherungsvertrag erhalten die Nutzer zum Teil obligatorischen und zum Teil fakultativen Versicherungsschutz zur Absicherung verschiedener Risiken im Zusammenhang mit der Kurzzeitvermittlung von Lkw-Ladeplätzen über das KRAVAG Truck Charging. Der Versicherungsschutz nach dem Gruppenversicherungsvertrag wird jeweils subsidiär zu den bereits durch den Nutzer selbst abgeschlossenen Versicherungsverträgen gewährt.

Über den Gruppenversicherungsvertrag wird u.a. folgender Versicherungsschutz gewährt:

  1. Obligatorische Vandalismusdeckung für Schäden an Gebäuden, am Grundstück und am Inventar des vermietenden Nutzers, die durch berechtigte Personen des mietenden Nutzers verursacht werden;
  2. Obligatorische Erweiterung einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung des anbietenden Nutzers aus dem Betrieb von Elektroladestationen, die der Versorgung von Elektrofahrzeugen dienen (über die KRAVAG Truck Charging Plattform). Soweit der Nutzer einen bestehenden Betriebshaftpflichtvertrag bei der KRAVAG hat, wird die Deckung des bestehenden Betriebshaftpflichtvertrages entsprechend erweitert. Soweit der anbietenden Nutzer einen Betriebshaftpflichtvertrag bei einem anderen Versicherungsunternehmen abgeschlossen hat, wird der erweiterte Versicherungsschutz im Rahmen einer Differenzdeckung geboten;
  3. Obligatorischer Einschluss einer subsidiären Privathaftpflichtversicherung für berechtigte Personen des buchenden Nutzers, die sich berechtigt auf dem Betriebsgelände des anbietenden Nutzers im Zusammenhang mit einem Ladevorgang aufhalten (speditionseigene Fahrer des mietenden Nutzers);
  4. fakultative Absicherung weiterer Risiken im Zusammenhang mit einem Ladevorgang.

 

Die konkreten Leistungen, Versicherungssummen, Ausschlüsse und weitere Details zur Deckung sind dem Gruppenversicherungsvertrag und seinen Anlagen zu entnehmen. Die Anmeldung des Nutzers zum Gruppenversichersicherungsvertrag erfolgt mit Abschluss des Dienstleistungsvertrages über die Nutzung der KTC-Plattform. Der Versicherungsausweis, dem weitere Einzelheiten zum Versicherungsschutz entnommen werden können, sowie die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen und weitere Unterlagen zum Gruppenversicherungsvertrag sind als Anlage 4 beigefügt.

 

Anlagen 4: Versicherungsausweis sowie weitere Dokumente zu dem KTC-Gruppenversicherungsvertrag

Gruppenversicherungsvertrag zum KRAVAG Truck Charging

Nr. 760 85 355979156                                          

zwischen der

STARTRAIFF GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden

– im Folgenden „STARTRAIFF“ genannt – als Versicherungsnehmerin

und der

KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg

– im Folgenden „KRAVAG“ genannt – als Versicherer.

 

1. Präambel

Die KRAVAG als größter deutscher Flottenversicherer nimmt sich dem Problem der fehlenden Lkw-Ladeinfrastruktur in Deutschland an. Mithilfe des KRAVAG Truck Charging wird ein System geschaffen, bei dem bereits vorhandener Parkraum für Lkw-Ladevorgänge genutzt werden kann. Hierbei stellen Speditionen, Händler und andere Unternehmen, den freien Lkw-Parkraum inklusive Ladeinfrastruktur zur Verfügung.

Beim KRAVAG Truck Charging handelt es sich um eine digitale Lösung. Sie stellt alle notwendigen Komponenten bereit, die Lkw-Fahrer und Disponenten benötigen, um Ladeplätze zu finden und zu reservieren.

Die teilnehmenden Unternehmen sowie deren Mitarbeiter werden während der Nutzung des KRAVAG Truck Chargings auf Basis dieses Vertrages abgesichert. Der konkrete Umfang des Versicherungsschutzes ist diesem Gruppenversicherungsvertrag und seinen Anlagen zu entnehmen.

Für Unternehmen mit Sitz im europäischen Ausland kann der Versicherungsschutz ausschließlich mit Bezug auf die Nutzung der in Deutschland belegenen Ladeplätze angeboten werden. Hierbei ist zu beachten, dass die in Deutschland umsatzsteuerbefreite Verschaffung des Versicherungsschutzes im Ausland ggf. zu umsatzsteuerrelevanten Tatbeständen führt. Die entsprechende Prüfung sowie die folgende Abführung der ggf. geschuldeten Umsatzsteuer obliegt den teilnehmenden Unternehmen, STARTRAIFF kann hierbei nicht unterstützen.

 

2. Versichertes Risiko / versicherte Personen / Versicherungsbedingungen / Versicherungssummen / Selbstbehalte

Die KRAVAG stellt den Teilnehmern (Ladeinfrastrukturanbieter und -nutzer) nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrages Versicherungsschutz zur Verfügung.

Der Versicherungsschutz steht für die folgenden Risiken bereit:

Für den Ladeinfrastrukturanbieter:

2.1 Vandalismus-Deckung: Versicherungsschutz besteht für Schäden an Gebäuden, am Grundstück und am Inventar der Ladeinfrastrukturanbieter, die dem Ladeinfrastrukturnutzer während des Ladenvorgangs überlassen werden (z. B. sanitäre Einrichtungen) und durch den Ladeinfrastrukturnutzer unabhängig vom Grad des Verschuldens verursacht und nicht durch eine Haftpflichtversicherung des Ladeinfrastrukturnutzers ersetzt werden. Die Höchstersatzleistung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und auf 100.000 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.

Für die Vandalismus Deckung gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen KLB, Teil C.

2.2 Erweiterung zur Betriebshaftpflichtversicherung: Für Schäden/Ansprüche, für die im Rahmen einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung aufgrund des fehlenden Einschlusses der Abgabe von Strom in Form einer Ladeinfrastruktur, die der Versorgung von Elektrofahrzeugen dienen im Rahmen des KRAVAG Truck Charging kein Versicherungsschutz gewährt wird, wird über diesen Gruppenvertrag Versicherungsschutz gewährt. Die Höchstentschädigung je Schadenereignis ist begrenzt auf 5.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Gesamtleistung der KRAVAG für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres ist auf 10.000.000 EUR beschränkt. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf den Ladezeitraum im Rahmen des KRAVAG Truck Charging.

Für die Erweiterung der Betriebshaftpflichtversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen KLB, Teil B.

Für den Ladeinfrastrukturnutzer:

2.3 Subsidiäre Privathaftpflichtversicherung: Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher Betriebsangehörigen der ladeinfrastrukturnutzenden Betriebe für Schäden, die sie in Ausführung ihrer privaten Verrichtungen – während des Aufenthalts beim Ladeinfrastrukturanbieter aufgrund eines gebuchten Ladeplatz – verursachen. Der Versicherungsschutz ist begrenzt je Schadenereignis auf 100.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Für die Subsidiäre Privathaftpflichtversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen KLB, Teil B sowie als besondere Vereinbarungen Anhang 3 (Privat-Haftpflichtversicherung).

Für die in den Ziffern 2.1 bis 2.3 genannten Versicherungsbausteine entfallen die in den jeweiligen Bedingungen genannten Selbstbehalte.

Besondere Vereinbarungen zur Einschränkung der Kombi-Haftpflichtpolice gemäß Teil B der AVB KLB (Ausschluss des Risikoteils Verkehrshaftung): Nicht Gegenstand dieses Rahmenvertrags sind Haftpflichtansprüche aus Güterschäden, d. h. Verlust und Beschädigung von Gütern, die Gegenstand eines Verkehrsvertrages oder Logistikvertrages sind; Güterfolgeschäden, d. h. aus einem Güterschaden herrührende Vermögensschäden (weder Personen- oder Sachschäden oder Abhandenkommen von Sachen noch Folgeschäden hieraus noch Verzugsschäden), die aufgrund eines Verkehrs- oder Logistikvertrages geltend gemacht werden; Lieferfristüberschreitungen aufgrund von Verkehrsverträgen.

Die Regelung dieses Gruppenversicherungsvertrages gehen im Zweifel den Regelungen aus dem vorstehend genannten Versicherungsbedingungen vor.

 

3. Subsidiärer Versicherungsschutz

Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so sind Versicherungsnehmerin und versicherte Personen verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer für den Schaden nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber der Versicherungsnehmerin oder einer versicherten Person bestreitet, so sind diese verpflichtet, etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an die KRAVAG abzutreten.

 

4. Laufzeit der Vereinbarung / Kündigung

4.1 Laufzeit/Kündigung

Der Gruppenversicherungsvertrag beginnt mit Unterzeichnung beider Parteien zum 01.07.2025 und endet zum 31.12.2026. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht eine der Parteien den Vertrag in Textform unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Jahresende kündigt.

Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Das Verlangen der Aufsichtsbehörde gilt immer als wichtiger Grund.

4.2 Auswirkung auf den Versicherungsschutz

Mit Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages werden künftige Ladevorgänge nicht mehr über diesen geschützt. Bereits bestehende Risikoübernahmen bleiben von einer Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages unberührt und werden bis zum bedingungsgemäßen Ende des Versicherungsschutzes weiter nach Maßgabe dieses Gruppenversicherungsvertrages abgewickelt.

 

5. Beitrag / Beitragsabrechnung

Je angefangenen Zeitraum von 24 Stunden des über KRAVAG Truck Charging gebuchten Ladevorgangs erhält die KRAVAG 0,84 EUR zzgl. Versicherungssteuer. Der Mindestbeitrag beträgt 500,00 EUR je Versicherungsjahr zzgl. Versicherungssteuer. Der Mindestbeitrag ist jeweils nach Rechnungsstellung zu Beginn eines Kalenderjahres als Vorausbeitrag zu entrichten. Die Verrechnung des Beitrags erfolgt vierteljährlich nachträglich im Zuge der Meldung der versicherten Risiken durch die STARTRAIFF an die KRAVAG.

 

6. Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag

Die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag durch die teilnehmenden Unternehmen erfolgt im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Teilnahmevertrages zum KRAVAG Truck Charging.

Für die versicherten Risiken nach Ziffer 2.1, 2.2 und 2.3 besteht über den Gruppenversicherungsvertrag automatisch Versicherungsschutz für alle Ladevorgänge der in Ziffer 2 genannten versicherten Personen, die über die KRAVAG Truck Charging – Plattform zustande kommen.

Die Versicherungsnehmerin verpflichtet sich, dem Versicherer vierteljährlich mittels einer Übersicht aus dem KRAVAG Truck Charging-Buchungssystem die Anzahl der über die KRAVAG Truck Charging-Plattform abgewickelten Ladevorgänge in Textform mitzuteilen.

 

7. Vertragliche Informationen / Versicherungsausweis

Die Versicherungsnehmerin verpflichtet sich, den versicherten Personen im Zusammenhang mit der Anmeldung zu diesem Gruppenversicherungsvertrag jeweils die vorvertraglichen Informationen gem. § 7 Abs. 1 VVG sowie einen Versicherungsausweis zum Gruppenversicherungsvertrag zur Verfügung zu stellen, wobei es als ausreichend angesehen wird, wenn den versicherten Personen ein Link zum Abruf der Informationen und des Versicherungsausweises zur Verfügung gestellt wird und sie über die Abrufmöglichkeit informiert werden.

Der Versicherungsausweis enthält folgende Informationen:

  • Versicherungsscheinnummer des Gruppenvertrages
  • Versicherungsumfang und Benennung der Versicherungsbedingungen
  • Hinweis auf die Rechte und die zu erfüllenden Pflichten der versicherten Person (insbesondere die in Ziffer 10 dieses Vertrages genannten Rechte und Pflichten)
  • Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
  • Name und Anschrift des Risikoträgers und Kontakt-E-Mail im Schadensfall
  • Hinweis zu regionalen Einschränkungen des Versicherungsschutzes (nur Lkw-Ladeplätze in Deutschland) sowie zu den steuerlichen Besonderheiten für im Ausland ansässige Unternehmen.

Als Anlage 4.1 ist ein Muster-Versicherungsausweis beigefügt.

 

8. Informationspflicht der Versicherungsnehmerin gegenüber den versicherten Personen

8.1 Hinweise zum Datenschutz

Das Datenschutzmerkblatt ist den Bedingungen zu entnehmen.

8.2 Hinweise zum Gruppenversicherungsvertrag

Die Versicherungsnehmerin weist in ihren Verträgen, die sie im Zusammenhang mit der Anmeldung zur KRAVAG Truck Charging Plattform mit den versicherten Personen schließt, auf diesen Gruppenversicherungsvertrag, den Risikoträger des Gruppenversicherungsvertrages und den Versicherungsausweis hin.

KRAVAG verpflichtet sich, die versicherten Personen über die sich während der Vertragslaufzeit ergebenden, für sie bedeutsame Änderungen im Sinne des § 7 Abs. 3 VVG i.V.m. § 6 VVG-InfoV in geeigneter Weise zu unterrichten. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur, soweit sich aus der bedeutsamen Änderung des Gruppenversicherungsvertrages auch eine Änderung des Versicherungsschutzes für die versicherten Personen ergibt.

 

9. Laufzeit des Versicherungsschutzes für den einzelnen Ladevorgang

Sind die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz nach diesem Gruppenversicherungsvertrag erfüllt, beginnt und endet der Versicherungsschutz für den einzelnen Ladevorgang wie folgt:

9.1 Vandalismus-Deckung

Beginn: Der Versicherungsschutz beginnt eine Stunde vor den in der Buchung angegebenen Datum & Uhrzeit.

Ende: Der Versicherungsschutz endet eine Stunde nach den in der Buchung angegebenen Datum & Uhrzeit.

9.2 Erweiterung der Deckung der Betriebshaftpflichtversicherung des Ladeinfrastrukturanbieters

Beginn: Der Versicherungsschutz beginnt mit dem rechtsgültigen Abschluss des Teilnahmevertrages.

Ende: Der Versicherungsschutz endet mit der Beendigung des Teilnahmevertrages, spätestens aber mit dem Ende dieses Gruppenversicherungsvertrages.

9.3 Subsidiäre Privathaftpflichtversicherung

Beginn: Der Versicherungsschutz beginnt eine Stunde vor den in der Buchung angegebenen Datum & Uhrzeit.

Ende: Der Versicherungsschutz endet eine Stunde nach den in der Buchung angegebenen Datum & Uhrzeit.

 

10. Ansprüche aus dem Gruppenversicherungsvertrag, Kenntnis und Verhalten der versicherten

Person, Aufrechnungsverbot

Im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung werden die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Personen berücksichtigt, sofern nach den Regelungen dieses Gruppenversicherungsvertrages, den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen oder den gesetzlichen Regelungen die Kenntnis und das Verhalten der Versicherungsnehmerin von rechtlicher Bedeutung sind.

Die versicherte Person hat ein eigenes Recht, Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag ohne Zustimmung der Versicherungsnehmerin gegen die KRAVAG geltend zu machen. § 44 Abs. 2 VVG wird abbedungen.

Das Recht zur Aufrechnung der KRAVAG gegen Forderungen versicherter Personen ist ausgeschlossen. § 35 VVG wird abbedungen.

 

11. Zusammenarbeit im Schadenfall

Die KRAVAG wickelt im Regelfall Schadenfälle direkt mit der versicherten Person ab. Sofern erforderlich, wird die Versicherungsnehmerin hierzu mit der versicherten Person in Kontakt treten.

 

12. Beschwerdemanagement

Die Versicherungsnehmerin verpflichtet sich, die KRAVAG unverzüglich über Beschwerden von versicherten Personen oder anderen Berechtigten zu informieren und diese zur Bearbeitung an die KRAVAG zu übergeben.

Eine Beschwerde im Sinne dieses Vertrages ist die schriftlich oder mündlich geäußerte Unzufriedenheit im Hinblick auf den Versicherungsvertrag oder eine gebotene Dienstleistung.

Keine Beschwerden im Sinne dieser Definition sind:

  • Verhandlungen im Rahmen der normalen Schadenbearbeitung.
  • Verhandlungen im Rahmen der Vertragsanbahnung.
  • Das einfache Ersuchen um Vertragserfüllung, Informationen oder Klärung.
  • Anliegen, die am ersten Werktag nach Eingang im Einvernehmen der betroffenen Parteien gelöst werden können.

 

13. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung

Alle Werbeinformationen, Werbeunterlagen oder ähnliches in denen der Versicherungsschutz aus diesem Gruppenversicherungsvertrag dargestellt oder auf diesen Bezug genommen wird, sind im Vorfeld mit der KRAVAG abzustimmen.

Die Versicherungsnehmerin verpflichtet sich, in Werbeunterlagen keine Aussagen zu verwenden, die für die versicherten Personen den Eindruck entstehen lassen, dass sie einen „kostenlosen Versicherungsschutz“ erhalten.

Zu Veröffentlichungen, der diesen Gruppenversicherungsvertrag und/oder die darauf basierende Zusammenarbeit der Versicherungsnehmerin mit dem Versicherer zum Gegenstand haben, werden sich die Parteien im Vorfeld mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf abstimmen.

 

14. Sanktionsklausel

Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

 

15. Schnittstellenmanagement

Der Informationsaustausch zwischen den Parteien erfolgt über verantwortliche Ansprechpartner beider Unternehmen.

Die Parteien informieren sich gegenseitig über ihre Ansprechpartner regelmäßig über die Geschäftsentwicklung, etwaig anstehende Änderungen und Neuerungen. Insbesondere wird über die Ansprechpartner auch der Informationsfluss in Rückstandssituationen sichergestellt.

Sofern anstehende Änderungen und/oder Neuerungen den Inhalt dieses Gruppenversicherungsvertrages und/oder die Abwicklungsprozesse unter diesem Gruppenversicherungsvertrag betreffen, wird der Versicherer die Versicherungsnehmerin mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf über diese informieren, um eine angemessene Abstimmung zwischen den Parteien zu diesen Neuerungen und eine einvernehmliche Anpassung des Gruppenversicherungsvertrages zu gewährleisten.

 

16. Schlussbestimmungen

16.1 Nebenabreden/Form

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Gruppenversicherungsvertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Textformerfordernis.

16.2 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein, oder Ihre Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder die BaFin eine Änderung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages fordern, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Gruppenversicherungsvertrages nicht berührt.

Die Parteien werden sich stattdessen auf eine Bestimmung einigen, die dem Willen der Parteien am ehesten entspricht, wenn diese die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bzw. das Änderungserfordernis der BaFin von Anfang an gekannt hätten, und die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommt.

16.3 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich solcher über seine Wirksamkeit ist Wiesbaden.

 

Anlage 4.1 zum KTC-Gruppenversicherungsvertrag

Muster-Versicherungsausweis zur Gruppenversicherung im KRAVAG Truck Charging

Die STARTRAIFF GmbH hat zugunsten der am KRAVAG Truck Charging teilnehmenden Unternehmen einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen. Über den Gruppenversicherungsvertrag sind die teilnehmenden Unternehmen sowie deren Mitarbeiter während der Nutzung des KRAVAG Truck Chargings auf Basis des Gruppenversicherungsvertrages abgesichert. Der konkrete Umfang des Versicherungsschutzes ist dem Gruppenversicherungsvertrag und seinen Anlagen zu entnehmen.

1. Name und Anschrift des Risikoträgers und Kontakt-E-Mail im Schadensfall

Versicherungsunternehmen ist die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 in Hamburg. Per E-Mail erreichen Sie die KRAVAG unter info@kravag.de.

2. Versicherungsscheinnummer des Gruppenversicherungsvertrages

Die Versicherungsscheinnummer des Gruppenversicherungsvertrages lautet 760 85 355979156.

3. Versicherungsumfang, Versicherungsbedingungen und Selbstbehalte

Für den über den Gruppenversicherungsvertrag zur Verfügung gestellten Versicherungsschutz gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen KLB Teile B & C der KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG. Folgende Risiken sind über den Gruppenversicherungsvertrag abgesichert:

Vandalismus-Deckung (für Ladeinfrastrukturanbieter)

Es besteht Versicherungsschutz für Schäden an Gebäuden, am Grundstück und am Inventar der Ladeinfrastrukturanbieter, die dem Ladeinfrastrukturnutzer während des Ladenvorgangs überlassen werden (z. B. sanitäre Einrichtungen) und durch den Ladeinfrastrukturnutzer unabhängig vom Grad des Verschuldens verursacht und nicht durch eine Haftpflichtversicherung des Ladeinfrastrukturnutzers ersetzt werden. Die Höchstersatzleistung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und auf 100.000 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.

Für die Vandalismus Deckung gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen KLB, Teil C.

Erweiterung zur Betriebshaftpflichtversicherung (für Ladeinfrastrukturanbieter)

Für Schäden/Ansprüche, für die im Rahmen einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung aufgrund des fehlenden Einschlusses der Betriebsart Parkraumvermittlung im Rahmen des KRAVAG Truck Charging kein Versicherungsschutz gewährt wird, wird über den Gruppenvertrag Versicherungsschutz gewährt. Die Höchstentschädigung je Schadenereignis ist begrenzt auf 5.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Gesamtleistung der KRAVAG für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres ist auf 10.000.000 EUR beschränkt. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die Kurzzeitvermittlung von Ladeplätzen im Rahmen des KRAVAG Truck Charging.

Für die Erweiterung der Betriebshaftpflichtversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen KLB, Teil B. 

Subsidiäre Privathaftpflichtversicherung (für Ladeinfrastrukturnutzer)

Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher Betriebsangehörigen der ladenden Betriebe für Schäden, die sie in Ausführung ihrer privaten Verrichtungen – während des Aufenthalts beim Ladeinfrastrukturanbieter aufgrund eines gebuchten Ladeplatz – verursachen. Der Versicherungsschutz ist begrenzt je Schadenereignis auf 100.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Für die Subsidiäre Privathaftpflichtversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen KLB, Teil B sowie als besondere Vereinbarungen Anhang 3 (Privat-Haftpflichtversicherung).

Für alle vorgenannten Versicherungsbausteine entfallen die in den jeweiligen Versicherungsbedingungen genannten Selbstbehalte.

Besondere Vereinbarungen zur Einschränkung der Kombi-Haftpflichtpolice gemäß Teil B der AVB KLB (Ausschluss des Risikoteils Verkehrshaftung): Nicht Gegenstand des Gruppenversicherungsvertrags sind Haftpflichtansprüche aus Güterschäden, d. h. Verlust und Beschädigung von Gütern, die Gegenstand eines Verkehrsvertrages oder Logistikvertrages sind; Güterfolgeschäden, d. h. aus einem Güterschaden herrührende Vermögensschäden (weder Personen- oder Sachschäden oder Abhandenkommen von Sachen noch Folgeschäden hieraus noch Verzugsschäden), die aufgrund eines Verkehrs- oder Logistikvertrages geltend gemacht werden; Lieferfristüberschreitungen aufgrund von Verkehrsverträgen.

Der vorstehend beschriebene Versicherungsschutz besteht nur subsidiär. Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so sind Versicherungsnehmerin und versicherte Personen verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. 

4. Hinweis auf die Rechte und die zu erfüllenden Pflichten der versicherten Person

Im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung werden die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Personen berücksichtigt, sofern nach den Regelungen des Gruppenversicherungsvertrages, den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen oder den gesetzlichen Regelungen die Kenntnis und das Verhalten der Versicherungsnehmerin von rechtlicher Bedeutung sind.

Die versicherte Person hat ein eigenes Recht, Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag ohne Zustimmung der Versicherungsnehmerin gegen die KRAVAG geltend zu machen. § 44 Abs. 2 VVG wird abbedungen.

Das Recht zur Aufrechnung der KRAVAG gegen Forderungen versicherter Personen ist ausgeschlossen. § 35 VVG wird abbedungen.

5. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag durch die teilnehmenden Unternehmen erfolgt im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Teilnahmevertrages zum KRAVAG Truck Charging. Für alle Versicherungsbausteine – bis auf die Erweiterung zur Betriebshaftpflichtversicherung des Ladeinfrastrukturanbieters – gilt: Der Versicherungsschutz beginnt jeweils eine Stunde vor dem in der Buchung angegebenen Datum /Uhrzeit und er endet eine Stunde nach dem in der Buchung angegebenen Datum/Uhrzeit. Der Versicherungsschutz für die Erweiterung zur Betriebshaftpflichtversicherung des Ladeinfrastrukturanbieters beginnt mit dem Abschluss des Teilnahmevertrages und endet mit der Beendigung des Teilnahmevertrages, spätestens jedoch mit dem Ende des Gruppenversicherungsvertrages.

6. Hinweis zu regionalen Einschränkungen des Versicherungsschutzes

Für Unternehmen mit Sitz im europäischen Ausland kann der Versicherungsschutz ausschließlich mit Bezug auf die Nutzung der in Deutschland belegenen Ladeplätze angeboten werden. Hierbei ist zu beachten, dass die in Deutschland umsatzsteuerbefreite Verschaffung des Versicherungsschutzes im Ausland ggf. zu umsatzsteuerrelevanten Tatbeständen führt. Die entsprechende Prüfung sowie die folgende Abführung der ggf. geschuldeten Umsatzsteuer obliegt den teilnehmenden Unternehmen, STARTRAIFF kann hierbei nicht unterstützen.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen – KRAVAG Truck Parking

Stand: August 2024
 

 

Teilnahmevertrag

1. Begriffe / Definitionen 

KRAVAG TRUCK PARKING (KTP) – bezeichnet die Plattform, über die die mit diesem Vertrag vereinbarten Services bereitgestellt werden, und damit alle Komponenten dieses Teilnahmevertrages.

KTP-Web-App – ist als Web-Anwendung die zentrale Benutzeroberfläche, über die der Nutzer die KTP-Services buchen und verwalten kann.

KTP-Smartphone-App – ist eine Smartphone-Anwendung, über die berechtigte Personen (insbesondere die speditionseigenen Fahrer des Nutzers) unterwegs die KTP-Services nutzen können.

KTP-Applikationen – bezeichnet beide KTP-Anwendungen, die KTP-Web-App und die KTP-Smartphone-
App.

KTP-Zugangssystem – ist ein Zugangssystem, das bei vermietenden Nutzern im Zusammenhang mit
bestehenden Zugangskontrollsystemen zum Betriebsgelände, Sanitäranlagen u.ä. installiert werden muss und über das die berechtigten Personen des mietenden Nutzers im Zusammenhang mit derAnmietung eines Parkplatzes Zugang zu dem Parkplatz und den Einrichtungen des vermietenden Nutzers erhalten.

Vermietender Nutzer – ist ein über einen Teilnahmevertrag an das KRAVAG-Truck-Parking angeschlossener Nutzer, der über ein Betriebsgelände verfügt und über das KTP-Geschäftsmodell Parkplätze zur Anmietung zur Verfügung stellt. Der vermietende Nutzer ist Vertragspartei des KTP-Mietvertrages. In diesem nimmt er die rechtliche Rolle des Vermieters ein.

Mietender Nutzer – ist ein über einen Teilnahmevertrag an das KRAVAG-Truck-Parking angeschlossener Nutzer, der einen Parkplatz anmieten möchte. Der mietende Nutzer ist Vertragspartei des KTP-Untermietvertrages. In diesem nimmt er die rechtliche Rolle des Mieters (Untermieters) ein.

KTP-Mietvertrag – ist ein Mietvertrag, der im Zusammenhang mit der Reservierung eines Parkplatzes über die KTP-Applikationen zwischen dem vermietenden Nutzer und STARTRAIFF geschlossen wird. STARTRAIFF mietet mit dem KTP-Mietvertrag den reservierten Parkplatz von dem vermietenden Nutzer an. Das KTP-Geschäftsmodell sieht für jede Parkplatzmiete den Abschluss eines KTP-Mietvertrages vor, damit STARTRAIFF ihre Pflichten aus dem parallel abgeschlossenen Untermietvertrag gegenüber dem mietenden Nutzer erfüllen kann.

KTP-Untermietvertrag – ist ein weiterer Mietvertrag, der neben dem KTP-Mietvertrag im Zusammenhang mit der Reservierung eines Parkplatzes über die KTP-Applikationen geschlossen wird. Vertragsparteien des KTP-Untermietvertrages sind die STARTRAIFF und der mietende Nutzer. Der mietende Nutzer mietet mit diesem KTP-Untermietvertrag den Parkplatz von STARTRAIFF an.

KTP-Schnupperteilnahme – berechtigt den Nutzer nach ausdrücklicher Vereinbarung zu einer zeitlich beschränkten entgeltlosen Nutzung der KTP-Services im eingeschränkten Umfang.

2. Leistungsumfang

Über das KRAVAG Truck Parking werden dem Nutzer entgeltlich u.a. folgende Leistungen bereitgestellt:
 
  • Vermietung und Anmietung von Kurzzeit-Parkplatzmietverträgen durch die Nutzer, wobei die Reservierung und Buchung von Parkplätzen über die KTP Web-App sowie die KTP Smartphone-App erfolgen kann. Näheres zu dieser Leistung ist in Ziffer 7 beschrieben.
 
  • Installation und Miete eines KTP-Zugangssystems (inkl. Wartung) an Hoftoren und Sanitäranlagen, um den Fahrern während der Mietzeit Zufahrt und Zugang zu dem fremden Betriebsgelände ohne physischen Schlüssel zu gewähren. Zur Nutzung des KRAVAG Truck Parking ist die Miete des KTP- Zugangssystems durch den Nutzer obligatorisch, falls das Speditionsgelände über ein bestehendes Zugangskontrollsystem verfügt. Näheres zu dieser Leistung ist in Ziffer 9 beschrieben.
 
  • Bei Bedarf Durchführung einer digitalen Einführungsveranstaltung (Onboarding) für Parkplatzbetreiber und Disponenten (Vorstellung Web-App und Smartphone-App, Einrichtung Parkplatz, Vorstellung der Funktionen zum Einladen der eigenen Fahrer).
 
  • Bereitstellung einer Servicehotline, über die der Nutzer in Service- und Fehlerfällen Unterstützung erhält.
 
  • Versicherungsschutz des Nutzers zur Absicherung zusätzlicher Risiken im Zusammenhang mit der An-/Vermietung der Kurzeitparkplätze. Näheres zu dieser Leistung ist in Ziffer 10 beschrieben.
 

3. Nutzungsberechtigung / Anforderungen an den Nutzer

3.1 Anforderungen für die Nutzung der KTP-Leistungen
Für die Nutzung der in Ziffer 2 dieses Vertrages beschriebenen Leistungen gelten die folgenden
Vorgaben und Voraussetzungen:
 
a) Die Nutzung der KTP-Leistungen nach diesem Vertrag ist nur für den Nutzer und seine angestellten Fahrer möglich. Eine Nutzung der Leistungen für Subunternehmer des Nutzers bzw. deren Fahrer ist ausgeschlossen.
 
b) Die teilnehmenden Fahrer des Nutzers benötigen jeweils ein funktionstüchtiges und betriebsbereites Smartphone mit dem Betriebssystem Android oder iOS sowie einen aktiven Mobilfunkvertrag für das verwendete Smartphone mit Datentarif.
 
c) Für die Nutzung der KTP-Web-App muss der Nutzer über entsprechende Hardware (z.B. Computer) und einen Internetzugang verfügen.
 
d) Der Nutzer muss sicherstellen, dass die vom Nutzer für KTP eingeladenen Fahrer über die Übermittlung ihres Vornamens, Nachnamens, der Mobilfunknummer und ggf. Emails an KTP informiert sind.
 
3.2 Zusätzliche Anforderungen für vermietende Nutzer
Um über das KRAVAG Truck Parking auch LKW-Parkplätze vermieten zu können, muss der Nutzer
zusätzlich die folgenden Anforderungen erfüllen:
 
a) Der Nutzer muss über zumindest ein Betriebsgelände in Deutschland verfügen, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
– Zumindest zeitweise müssen freie Parkplätze zur Fremdvermietung für LKW vorhanden sein;
– Auf dem Betriebsgelände stehen Sanitäranlagen zur Verfügung, die von den betriebsfremden Fahrern zu jeder Zeit genutzt werden können. Mindestens notwendig ist hierbei ein WC. Wünschenswert sind Wasch- bzw. Duschmöglichkeiten, die baulich nach Geschlecht voneinander getrennt sind.
 
b) Soweit das Betriebsgelände des vermietenden Nutzers und/oder die darauf befindlichen Sanitäranlagen über ein Zugangskontrollsystem (bspw. Rolltor o.ä.) verfügen, muss der vermietende Nutzer zusätzlich das KTP-Zugangssystem anmieten und installieren lassen. Vor Anbindung des vermietenden Nutzers an das KRAVAG Truck Parking findet eine technische Prüfung hinsichtlich der Installationsmöglichkeit des KTP-Zugangssystems statt. Sofern eine Installation desselben nicht mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist eine Vermietung der LKW-Parkplätze auf dem Betriebsgelände des Nutzers ausgeschlossen. Das Letztentscheidungsrecht über die Anbindung eines Nutzers für die Vermietung von Parkplätzen liegt allein bei STARTRAIFF. Näheres zur Installation und Miete des KTP-Zugangssystems ist in Ziffer 8 geregelt.
 
c) Der Nutzer sichert der STARTRAIFF zu, dass er zur Vermietung der von ihm angebotenen Parkplätze/Stellplätze berechtigt ist und diese für den vereinbarten Zweck (Abstellen von Lastkraftwagen) geeignet sind. Der Nutzer ist verpflichtet, die gesetzlichen und behördlichen Anforderungen, die im Zusammenhang mit der Vermietung der Stellflächen bestehen oder entstehen, eigenverantwortlich einzuhalten.
 

4. Bereitstellen der Leistungen

4.1 Es besteht kein Anspruch auf den Abschluss dieses Teilnahmevertrages bzw. die Anbindung an das KRAVAG Truck Parking und die Möglichkeit zur Vermietung von LKW-Parkplätzen über das KRAVAG Truck Parking.
 
4.2 Mit Ausnahme der in Ziffer 9 beschriebenen Versicherungsleistungen können die Leistungen des KRAVAG Truck Parking aufgrund von Störungen in der Datenkommunikation, aufgrund höherer Gewalt oder notwendigen Wartungsarbeiten/Weiterentwicklungen zeitweise eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
 
4.3 STARTRAIFF behält sich vor, die beschriebenen Leistungen des KRAVAG Truck Parking zu erweitern, zu verändern oder auch zu beschränken.
 

5. Aktualisierung Kontaktdaten

Der Nutzer ist verpflichtet, Änderungen der im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss angegebenen Kontaktdaten – insbesondere die E-Mail-Adresse – unverzüglich der STARTRAIFF mitzuteilen. Auch ist der Nutzer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die berechtigten Personen des Nutzers Änderungen der bei Vertragsschluss hinterlegten Kontaktdaten der berechtigten Personen unverzüglich der STARTRAIFF mitteilen.
 

6. Anmietung und Vermietung von Kurzzeit-Parkplätzen

6.1 Grundsätzliches / Interessen der Parteien
Mit der Reservierung eines Parkplatzes über die Funktionen der KTP-Applikationen kommt ein Mietvertrag zwischen der STARTRAIFF und dem mietenden Nutzer über den Parkplatz auf dem entsprechenden Betriebsgelände zustande (KTP-Untermietvertrag). Damit die STARTRAIFF die Pflichten aus diesem Untermietvertrag erfüllen kann, wird gleichzeitig mit der Reservierung des Parkplatzes ein Mietvertrag zwischen dem vermietenden Nutzer dieses Betriebsgeländes und der STARTRAIFF für diesen Parkplatz geschlossen (KTP-Mietvertrag). In diesem Zusammenhang ist – aus rechtlicher Sicht – der die Parkfläche zur Verfügung stellende Nutzer folglich als Vermieter, die STARTRAIFF als Mieter und Untervermieter und der die Parkfläche in Anspruch nehmende Nutzer als Untermieter zu qualifizieren. Dem KRAVAG-Truck-Parking Konzept ist es immanent, dass der Nutzer sowohl in der Rolle als vermietender Nutzer Parkflächen zur Verfügung stellen als auch bei eigenem Parkflächenbedarf in der Rolle als mietender Nutzer auftreten kann. Die vertraglichen Musterregelungen der beiden im Zusammenhang mit der Reservierung eines LKW-Parkplatzes entstehenden Mietverträge sind in den Abschnitten II sowie III aufgeführt und Bestandteil des Teilnahmevertrages, die Mietvertragsbedingungen des KTP-Mietvertrages und des KTP-Untermietvertrages sowie die aus diesen Mietverträgen entstehenden Rechte und Pflichten sind daher allen Nutzern bekannt. 
 
Im Rahmen dieser Vertragsgestaltung ist es das Ziel der Parteien, durch weitgehende Abtretungsvereinbarungen und Freistellungserklärungen den vermietenden Nutzer und den mietenden Nutzer in Bezug auf die Ansprüche, die im Zusammenhang mit den Mietverträgen entstehen, weitgehend so zu stellen, als ob diese unmittelbar miteinander einen Mietvertrag über die LKW-Parkfläche geschlossen hätten, zumal STARTRAIFF die betreffenden Parkflächen nur anmietet, um sie gleichzeitig unterzuvermieten und aus diesem Grunde weder den Zustand der Parkflächen der vermietenden Nutzer noch deren ordnungsgemäße Nutzung durch die mietenden Nutzer unmittelbar beeinflussen kann. Von dem Ziel der Vertragsgestaltung, eine möglichst unmittelbare Beziehung und vertragliche Abwicklung zwischen vermietenden und mietenden Nutzern zu bewirken. Explizit ausgenommen ist der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses, der entlang der Vertragskette (vermietender Nutzer <-> STARTRAIFF; STARTRAIFF <-> mietender Nutzer) abgewickelt werden soll.
 
6.2 Vereinbarungen der Parteien des KTP-Mietvertrags
Für den KTP-Mietvertrag über einen LKW-Parkplatz, der im Zusammenhang mit einer Parkplatz- Reservierung zwischen dem vermietenden Nutzer und der STARTRAIFF geschlossen wird, gelten jeweils die in Abschnitt II aufgeführten Mietbedingungen. Im Hinblick auf das Ziel der Parteien, den vermietenden Nutzer und den mietenden Nutzer in Bezug auf die Ansprüche, die im Zusammenhang mit den Mietverträgen entstehen, weitgehend so zu stellen, als ob diese unmittelbar miteinander einen Mietvertrag über die LKW-Parkfläche geschlossen hätten, wird Folgendes vereinbart:
 
a) Abtretungsvereinbarung zwischen STARTRAIFF und vermietendem Nutzer
 
STARTRAIFF tritt bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Teilnahmevertrages sämtliche Ansprüche, die ihr als Untervermieter aus oder im Zusammenhang mit dem jeweils zum Reservierungsvorgang abgeschlossenen KTP-Untermietvertrag gegen den mietenden Nutzer zustehen und zukünftig zustehen werden, einschließlich des Anspruches auf Rückgabe der Mietsache im vertragsgemäßen Zustand sowie sämtlicher Ansprüche auf Erfüllung der vertraglichen Nebenpflichten des mietenden Nutzers sowie sämtliche Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen des mietenden Nutzers, an Erfüllung statt an den vermietenden Nutzer ab. Von dieser Abtretung ausgenommen ist ausdrücklich der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses, der der STARTRAIFF aus dem KTP-Untermietvertrag gegen den mietenden Nutzer zusteht. Der Nutzer nimmt die vorstehende Abtretung in seiner Rolle als vermietender Nutzer an.
 
b) Freistellungserklärung des vermietenden Nutzers
 
STARTRAIFF hat mit der unter 6.3 a) enthaltenen Abtretungserklärung ihr aus dem KTP-Mietvertrag gegen den vermietenden Nutzer zustehende Ansprüche an den mietenden Nutzer abgetreten. Soweit dennoch Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem KTP-Untermietvertrag direkt gegenüber der STARTRAIFF geltend gemacht werden, sei es durch den mietenden Nutzer oder einen Dritten, stellt der vermietende Nutzer STARTRAIFF von diesen Ansprüchen vollumfänglich frei. Der vermietende Nutzer und STARTRAIFF stimmen darüber überein, dass Ziel dieser Freistellungserklärung die vollständige Freistellung der STARTRAIFF von allen Ansprüchen, die der mietende Nutzer oder Dritte aus dem KTP-Untermietvertrag gegenüber der STARTRAIFF stellen, ist und der vermietende Nutzer in Bezug auf Ansprüche, die von dem mietenden Nutzer oder Dritten gegenüber der STARTRAIFF erhoben werden, so haftet, als hätte nicht die STARTRAIFF die betreffende Parkfläche aufgrund eines KTP-Mietvertrags angemietet und sogleich aufgrund eines KTP-Untermietvertrags untervermietet, sondern der vermietende Nutzer einen (einzigen) Mietvertrag unmittelbar mit dem mietenden Nutzer geschlossen. STARTRAIFF ist verpflichtet, im Hinblick auf die bestehende Freistellungsverpflichtung des vermietenden Nutzers auf Verlangen des vermietenden Nutzers gegen eine Inanspruchnahme durch einen Anspruchsteller geeignete Abwehrmaßnahmen auf Kosten des vermietenden Nutzers zu ergreifen, soweit diese Verteidigung eine überwiegende Aussicht auf Erfolg bietet.
 
6.3 Vereinbarungen der Parteien des KTP-Untermietvertrags
Für den KTP- Untermietvertrag über einen LKW-Parkplatz, der im Zusammenhang mit einer Parkplatz-Reservierung zwischen der STARTRAIFF und dem mietenden Nutzer geschlossen wird, gelten jeweils die in Abschnitt III aufgeführten Mietbedingungen.
Im Hinblick auf das Ziel der Parteien, den vermietenden Nutzer und den mietenden Nutzer in Bezug auf die Ansprüche, die im Zusammenhang mit den Mietverträgen entstehen, weitgehend so zu stellen, als ob diese unmittelbar miteinander einen Mietvertrag über die LKW-Parkfläche geschlossen hätten, wird Folgendes vereinbart:
 
a) Abtretungsvereinbarung zwischen STARTRAIFF und mietendem Nutzer
 
STARTRAIFF tritt bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Teilnahmevertrages sämtliche Ansprüche, die ihr als Mieter aus oder im Zusammenhang mit dem jeweils zum Reservierungsvorgang abgeschlossenen KTP-Mietvertrag gegen den vermietenden Nutzer zustehen und zukünftig zustehen werden, einschließlich des Hauptleistungsanspruchs auf Überlassung der Mietsache in geeignetem Zustand zum vertragsgemäßen Gebrauch sowie sämtlicher Ansprüche auf Erfüllung der vertraglichen Nebenpflichten des vermietenden Nutzers und sämtliche Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen des vermietenden Nutzers, an Erfüllung statt an den mietenden Nutzer ab. Der Nutzer nimmt die vorstehende Abtretung in seiner Rolle als mietender Nutzer an.
 
b) Freistellungserklärung des mietenden Nutzers
 
STARTRAIFF hat mit der unter 6.2 a) enthaltenen Abtretungserklärung ihr aus dem KTP-Untermietvertrag gegen den mietenden Nutzer zustehende Ansprüche an den vermietenden Nutzer (mit Ausnahme des Anspruchs auf Zahlung des Mietzinses) abgetreten. Soweit dennoch Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem KTP-Mietvertrag direkt gegenüber der STARTRAIFF geltend gemacht werden, sei es durch den vermietenden Nutzer oder einen Dritten, stellt der mietende Nutzer STARTRAIFF von diesen Ansprüchen vollumfänglich frei. Der mietende Nutzer und STARTRAIFF stimmen darüber überein, dass Ziel dieser Freistellungserklärung die vollständige Freistellung der STARTRAIFF von allen Ansprüchen, die der vermietender Nutzer oder Dritte aus dem KTP-Mietvertrag gegenüber der STARTRAIFF stellen, ist und der mietende Nutzer in Bezug auf Ansprüche, die von dem vermietenden Nutzer oder Dritten gegenüber der STARTRAIFF erhoben werden, so haftet, als hätte nicht die STARTRAIFF, die betreffende Parkfläche aufgrund eines KTP- Mietvertrags angemietet und sogleich aufgrund eines KTP-Untermietvertrags untervermietet, sondern der mietende Nutzer einen (einzigen) Mietvertrag unmittelbar mit dem vermietenden Nutzer geschlossen. Von dieser Freistellungserklärung ausgenommen ist ausdrücklich der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses, der dem vermietenden Nutzer aus dem KTP-Mietvertrag gegen STARTRAIFF zusteht. STARTRAIFF ist in diesem Fall verpflichtet, im Hinblick auf die bestehende Freistellungsverpflichtung des mietenden Nutzers auf Verlangen des mietenden Nutzers gegen eine Inanspruchnahme durch einen Anspruchsteller geeignete Abwehrmaßnahmen auf Kosten des mietenden Nutzers zu ergreifen, soweit diese Verteidigung eine überwiegende Aussicht auf Erfolg bietet.
 

7. KTP-Applikationen

Für die Nutzung der KTP-Applikationen schließt der Nutzer einen gesonderten Nutzungsvertrag mit der STARTRAIFF. Hierfür gelten gesonderte Nutzungsbedingungen. Der Nutzer stellt sicher, dass nur solche Personen eine Berechtigung zur Buchung von Parkplätzen erhalten, die von ihm dazu ermächtigt wurden und die über entsprechende Vollmachten zur Ausführung der Funktionen, die rechtsverbindliche Willenserklärungen des Nutzers enthalten, verfügen (berechtigte Personen). Eine weitergehende Prüfung bestehender Vertretungsmachten für im Einzelfall von berechtigten Personen in den KTP-Applikationen ausgeführte Funktionen und Tätigkeiten durch STARTRAIFF erfolgt nicht. Reservierungen, die von berechtigten Personen in den KTP-Applikationen vorgenommen werden, führen daher zu einem bindenden Mietvertrag mit dem Nutzer.
 
7.1 KTP-Web-App
Die KTP-Web-App dient als zentrale Oberfläche, auf der der Nutzer sowohl Reservierungen der eigenen Fahrer bei fremden Nutzern (Anmietung eines LKW-Parkplatzes) als auch Reservierungen fremder Nutzer auf dem eigenen Speditionsgelände (Vermietung eines LKW-Parkplatzes) einsehen kann. Die KTP-Web-App verfügt über ein Rollenkonzept mit jeweils unterschiedlichen Rechten und Funktionen berechtigter Personen. Bei den berechtigen Personen wird zwischen den Rollen Disponent (im Weiteren „Disponent“) und Parkplatzeigentümer bzw. Verwalter (im Weiteren „Parkplatzbetreiber“) unterschieden. Disponent und Parkplatzbetreiber können u.a. folgende Funktionalitäten nutzen:
 
– Zuweisung einer Zugriffsberechtigung auf die KTP-Applikationen an berechtigte Personen des Nutzers (bspw. speditionseigene Fahrer) durch Einladen der Nutzer und durch Hinterlegen von Vorname, Nachname, Mobilfunknummer (der berechtigten Person, bspw. Fahrer, für die Nutzung der Smartphone-App) und E-Mailadresse (der Disponenten für die Nutzung der KTP Web-App);
 
– Reservieren von LKW-Parkplätzen nach Maßgabe der Mietvertragsbedingungen;
 
– Einsehen von bereits reservierten Parkplätzen sowohl für vermietenden als auch mietenden Nutzer;
 
– Löschung/Stornierung von reservierten Parkplätzen durch vermietenden und mietenden Nutzer nach Maßgabe der Mietvertragsbedingungen. 
 
Der Parkplatzbetreiber kann neben den genannten Funktionen zusätzlich u.a. noch folgende Funktionalität nutzen:
 
– Administration der vom vermietenden Nutzer angebotenen Parkflächen.
 
7.2 Smartphone-App
Die Smartphone-App dient u.a.
 
– dem Registrieren / Anmelden einer berechtigten Person des Nutzers (bspw. eines speditionseigenen Fahrers);
 
– dem Suchen und Finden von (reservierbaren) Parkplätzen;
 
– dem Reservieren und Stornieren von reservierbaren Parkplätzen nach Maßgabe der Mietvertragsbedingungen;
 
– berechtigten Personen (insbesondere speditionseigenen Fahrern des Nutzers) als Zugangsmedium zu Betriebsgeländen, auf denen ein Parkplatz reserviert wurde.
 

8. Miete des KTP-Zugangssystems

8.1 Grundsätzliches
Den LKW-Fahrern, die einen LKW-Stellplatz auf dem Betriebsgelände des vermietenden Nutzers reserviert haben, muss es ermöglicht werden, den reservierten Parkplatz mit dem LKW zu befahren. Sofern das Betriebsgelände des vermietenden Nutzers über ein Zugangskontrollsystem im Sinne eines abschließbaren Tores, einer Schranke, einer Tür o.ä. verfügt, ist es zur Nutzung des KRAVAG-Truck Parking erforderlich, dass das bestehende Zugangskontrollsystem des vermietenden Nutzers mit dem KTP-Zugangssystem ausgestattet wird. 
 
Solange das Betriebsgelände des vermietenden Nutzers über kein bestehendes Zugangskontrollsystem verfügt, ist die Installation der KTP-Zugangstechnik in der Regel nicht erforderlich; sollte ein vermietender Nutzer, dessen Betriebsgelände zunächst über kein Zugangskontrollsystem verfügt, später ein solches errichten wollen, wird er STARTRAIFF rechtzeitig vorher, mindestens 6 Wochen vor Beginn der Installationsarbeiten, in Textform hierüber informieren. In diesem Falle gelten sodann die Regelungen über die notwendige Ausstattung des Nutzers mit dem KTP-Zugangssystem entsprechend.
 
8.2 Mietvertrag über das KTP-Zugangssystem
STARTRAIFF stellt dem vermietenden Nutzer das KTP-Zugangssystem für die Laufzeit dieses Vertrages im Rahmen eines Mietverhältnisses nach Maßgabe der in Abschnitt IV aufgeführten Mietbedingungen zur Verfügung. Der Mietvertrag zwischen vermietendem Nutzer und STARTRAIFF über das KTP-Zugangssystem kommt zustande, wenn die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind, jedoch nicht vor Abschluss dieses Teilnahmevertrages:
 
– Der Nutzer hat gegenüber STARTRAIFF verbindlich den Wunsch zur Vermietung von LKW-Parkplätzen auf einem Betriebsgelände des Nutzers geäußert und STARTRAIFF hat der Anbindung des Betriebsgeländes des Nutzers an KTP zumindest in Textform zugestimmt;
 
– Das Betriebsgelände des vermietenden Nutzers und/oder die darauf befindlichen Sanitäranlagen verfügen über ein Zugangskontrollsystem (bspw. Rolltor o.ä.);
 
– STARTRAIFF hat eine technische Prüfung hinsichtlich der Installationsmöglichkeit des KTP-Zugangssystems zum Betriebsgelände und/oder den Sanitäranlagen durchgeführt und
 
– STARTRAIFF hat dem vermietenden Nutzer die Installationsmöglichkeit des KTP-Zugangssystems zum Betriebsgelände und/oder den Sanitäranlagen zumindest in Textform bestätigt.
 

9. Absicherung im Schadenfall

STARTRAIFF hat zugunsten der KRAVAG Truck Parking Nutzer einen Gruppenversicherungsvertrag bei der KRAVAG abgeschlossen. Über diesen Gruppenversicherungsvertrag erhalten die Nutzer zum Teil obligatorischen und zum Teil fakultativen Versicherungsschutz zur Absicherung verschiedener Risiken im Zusammenhang mit der Kurzzeitmiete von LKW-Parkplätzen über das KRAVAG-Truck-Parking. Der Versicherungsschutz nach dem Gruppenversicherungsvertrag wird jeweils subsidiär zu den bereits durch den Nutzer selbst abgeschlossenen Versicherungsverträgen gewährt.
Über den Gruppenversicherungsvertrag wird u.a. folgender Versicherungsschutz gewährt:
 
a) Obligatorische Vandalismusdeckung für Schäden an Gebäuden, am Grundstück und am Inventar des vermietenden Nutzers, die durch berechtigte Personen des mietenden Nutzers verursacht werden;
 
b) Obligatorische Erweiterung einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung des vermietenden Nutzers im Hinblick auf die Betriebsart „Kurzzeitvermietung von LKW-Parkplätzen“ (über die KRAVAG Truck Parking Plattform). Soweit der Nutzer einen bestehenden Betriebshaftpflichtvertrag bei der KRAVAG hat, wird die Deckung des bestehenden Betriebshaftpflichtvertrages entsprechend erweitert. Soweit der vermietende Nutzer einen Betriebshaftpflichtvertrag bei einem anderen Versicherungsunternehmen abgeschlossen hat, wird der erweiterte Versicherungsschutz im Rahmen einer Differenzdeckung geboten;
 
c) Obligatorischer Einschluss einer subsidiären Privathaftpflichtversicherung für berechtigte Personen des mietenden Nutzers, die sich berechtigt auf dem Betriebsgelände des vermietenden Nutzers im Zusammenhang mit einer Parkplatzmiete aufhalten (speditionseigene Fahrer des mietenden Nutzers);
 
d) Ggf. fakultative Absicherung weiterer Risiken im Zusammenhang mit der Parkplatzmiete.
 
Die konkreten Leistungen, Versicherungssummen, Ausschlüsse und weitere Details zur Deckung sind dem Gruppenversicherungsvertrag und seinen Anlagen zu entnehmen. Die Anmeldung des Nutzers zum Gruppenversichersicherungsvertrag erfolgt mit Abschluss des Teilnahmevertrages. Der Versicherungsausweis, dem weitere Einzelheiten zum Versicherungsschutz entnommen werden können, sowie die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen und weitere Unterlagen zum Gruppenversicherungsvertrag sind im Abschnitt V aufgeführt.
 

10. Schnupperteilnahme

Soweit ausdrücklich mit dem Nutzer vereinbart, kann dieser im Rahmen einer Schnupperteilnahme die KTP-Services in einem eingeschränkten Umfang für den vereinbarten Zeitraum kostenfrei nutzen. Die Schnupperteilnahme berechtigt ausschließlich zur Anmietung von Parkplätzen sowie zur Nutzung der KTP-Applikationen für die Anmietung von Parkplätzen. Die Schnupperteilnahme beinhaltet auch Versicherungsleistungen aus dem für die KTP-Nutzer abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag gem. Ziffer 9 c) (Abschnitt I). Die Vermietung von Parkplätzen, die Anmietung des KTP-Zugangssystems oder die Erweiterung des Versicherungsschutzes ist im Rahmen der Schnupperteilnahme ausgeschlossen. Für die Schnupperteilnahme gelten im übrigen sämtliche Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen KRAVAG Truck Parking.
 

11. Vergütung / Entgelt

11.1 Vergütung der KTP-Services
Die Konditionen für die Anmietung und Vermietung von LKW-Parkplätzen, die Vermietung der KTP-Zugangstechnologie sowie die Kosten für die Anbindung des Nutzers an das KRAVAG Truck Parking und die laufende Administration des Nutzeraccounts sind in der Preisübersicht (Anlage zum Teilnahmevertrag) aufgeführt.
 
Die Nutzung der KTP-Services im Rahmen der Schnupperteilnahme ist für den Nutzer kostenfrei.
 
11.2 Zahlungsmodalitäten
Die Rechnungstellung für die in Anspruch genommenen Leistungen sowie Abrechnungen über Gutschriften aus der Vermietung von Parkplätzen an die STARTRAIFF erhält der Nutzer jeweils in elektronischer Form an die angegebene Emailadresse (für Rechnungsversand). Die Abrechnung der Einrichtungspauschale sowie die Abrechnung der ersten monatlichen Servicepauschale erfolgt zum 20. des Folgemonats nach Abschluss des Teilnahmevertrages. Im Übrigen werden offene Forderungen, inkl. der laufenden Servicepauschale, seitens der STARTRAIFF mit offenen Forderungen des Nutzers (Gutschrift) verrechnet und der Differenzbetrag jeweils zum 20. des Folgemonats über die im SEPA-Mandat angegebene Kontoverbindung beglichen. Die Abbuchung der Rechnungsbeträge erfolgt auf Basis des gesondert erteilten SEPA-Mandats. Ein Zahlungsverzug gegenüber der STARTRAIFF tritt ein, sofern der Lastschrifteinzug durch STARTRAIFF nicht möglich ist. STARTRAIFF behält sich vor, dem Nutzer Kosten aus Lastschriftrückläufern in Rechnung zu stellen.
 

12. Nutzung von Logos und Bildern

Die Parteien sind sich darüber einig, dass STARTRAIFF das KRAVAG Truck Parking auch unter Nennung des Nutzers als Referenzteilnehmer bewerben kann. Der Nutzer räumt der STARTRAIFF hierfür das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, jederzeitige widerrufliche und auf die Laufzeit dieser Vereinbarung beschränkte Recht ein, die Bildzeichen, Schriftzüge und/oder Wort-/Bildmarken des Nutzers (im Weiteren „Logos“) zu nutzen. Der Zweck der Logo-Nutzung ist beschränkt auf die Bewerbung des KRAVAG Truck Parking in allen in Betracht kommenden Medien (Internet, Social Media, Printmedien etc.) unter Nennung des Nutzers als Referenzkunden. Das vorgenannte gilt auch für (Bewegt-) Bilder von Betriebsanlagen oder Fahrzeugen des Nutzers, die darüber hinaus zur Darstellung des Parkplatzes in der mobilen App sowie der Web-App sichtbar werden. Der Nutzer wird STARTRAIFF auf Anfrage die Logos in geeigneter Form und mit Hinweis auf etwaige CD-Bestimmungen zur Verfügung stellen. Soweit sich die Logos des Nutzers oder die entsprechenden CD-Bestimmungen ändern, wird der Nutzer STARTRAIFF mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf auf diese Änderungen hinweisen.
 

13. Haftung

Soweit in anderen Teilen dieses Vertrages keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gelten zur Haftung der STARTRAIFF die folgenden Bestimmungen:
 
13.1 Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen STARTRAIFF ist ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der STARTRAIFF, sofern der Nutzer Ansprüche gegen diese geltend macht.
 
13.2 Von dem vorstehenden Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von STARTRAIFF, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Übrigen haftet STARTRAIFF nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung die Nutzer regelmäßig vertrauen dürfen.
 

14. Geheimhaltung

Das KRAVAG Truck Parking, die Einzelheiten der dort stattfindenden Prozesse sowie alle mit dem Betrieb der Plattform im Zusammenhang stehenden Informationen, Dokumente (unabhängig von der medialen Form) und Softwarekomponenten sind Betriebsgeheimnisse der STARTRAIFF und daher vom Nutzer streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt in besonderer Weise für das vom Nutzer angemietete KTP-Zugangssystem und dessen Zusammensetzung sowie Funktionsweise. Es ist dem Nutzer daher nicht erlaubt, diese Informationen und Dokumente ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben oder diese Dritten zugänglich zu machen. Dritte in diesem Sinne sind nicht die teilnehmenden Fahrer des Nutzers sowie die sonstigen Mitarbeiter des Nutzers, soweit deren Einbindung zur Inanspruchnahme der Leistungen nach diesem Vertrag erforderlich ist. Der Nutzer ist jedoch verpflichtet, diesen Mitarbeiterkreis in gleicher Weise zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die Geheimhaltungspflichten gelten über die Vertragszeit hinaus.
 

15. Eigentums- und Schutzrechte

15.1 STARTRAIFF behält alle Eigentumsrechte und gewerblichen Schutzrechte wie Urheber-, Patent- und sonstigen Rechte am geistigen Eigentum an den Programmen, Dokumenten und sonstigen Daten, die den Nutzern im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages zur Verfügung gestellt werden.
 
15.2 Informationen, Logos, Markennamen und sonstige Inhalte des Portals dürfen weder verändert, kopiert, vervielfältigt, verkauft, vermietet, ergänzt oder in sonstiger Weise genutzt werden.
 

16. Laufzeit und Kündigung des Vertrages

Der Teilnahmevertrag wird auf unbefristete Zeit geschlossen. Der Nutzer kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat und STARTRAIFF unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Monatsende in Textform kündigen. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt den Parteien unbenommen. Aus Sicht von STARTRAIFF liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Nutzer wiederholt eine wesentliche Pflicht aus diesem Teilnahmevertrag, dem Nutzungsvertrag KTP-Applikationen, einem KTP-Mietvertrag oder einem KTP-Untermietvertrag verletzt hat.
 

17. Änderung der Vertragsbedingungen

STARTRAIFF ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen KRAVAG Truck Parking nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zu ändern. Änderungen der Vertragsbedingungen werden dem Nutzer spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Nutzers zu den Änderungen der Vertragsbedingungen gilt als erteilt, wenn er die Ablehnung nicht vor dem angegebenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens angezeigt hat. Auf diese Zustimmungsfiktion wird STARTRAIFF den Nutzer mit dem Änderungsangebot gesondert hinweisen.
 

18. Schlussbestimmungen

18.1 Änderungen des Teilnahmevertrages und der in diesen einbezogenen Mietbedingungen bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB.
 
18.2 Für alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen des Teilnahmevertrages, einschließlich vertraglicher Rechte und Pflichten, der Wirksamkeit des Vertrages und deliktischer Ansprüche ergeben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Wiesbaden.
 
18.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragspartner eine Regelung vereinbaren, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
 
 
 
 
 

Anlage 1: Preisübersicht

 

Mietkonditionen

Die für die Parkplatzmiete gültigen Preise sind in den Informationen zu dem jeweiligen Parkplatz in der Smartphone-App und Web-App ausgezeichnet.

Die in den KTP-Applikationen angegebenen gültigen Preise für die Anmietung eines Parkplatzes enthalten ein Entgelt für den obligatorischen Einschluss einer Privathaftpflichtversicherung für berechtigte Personen des mietenden Nutzers in Höhe von 0,20 EUR Tagespauschale (pro angefangener 24h Parkplatzmiete) (umsatzsteuerbefreite Verschaffung von Versicherungsschutz nach § 4 Nr. 10 b) UstG).

Vermietungskonditionen

Für die Vermietung eines Parkplatzes durch den Nutzer auf Grundlage eines KTP-Mietvertrages gemäß Ziffer 7.2 des Teilnahmevertrages vereinbaren die Parteien, soweit nicht anders vereinbart, die nachfolgend aufgeführten Preise:
Parkplatzmiete je Tag (pro angefangener 24h Mietzeitraum)
5,80 EUR
(zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer)
abzgl. Versicherungsleistung aus Gruppenversicherungsvertrag (Vandalismusdeckung und

Erweiterung einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung)
je Tag (pro angefangener 24h Mietzeitraum)
-0,80 EUR
(umsatzsteuerbefreite Verschaffung von Versicherungsschutz nach § 4 Nr. 10 b) UstG)

Gutschrift Parkplatzmiete je Tag (pro angefangener 24h Mietzeitraum) abzgl.
Versicherungsleistungen
5,00 EUR
(zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer)

Einrichtungspauschale und Servicepauschale

Für die erstmalige Einrichtung des Nutzers für das KRAVAG Truck Parking sowie die laufende Administration des Nutzeraccounts fallen, soweit nicht anders vereinbart, folgende einmalige bzw. monatliche Kostenpauschalen an:

Einmalige Einrichtungspauschale
0,00 EUR
(zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer)

Monatliche Servicepauschale
1,00 EUR pro Monat
KRAVAG Kunden*: 1,00 EUR, sonst 25,00 EUR
(zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer)

* KRAVAG-Kunden sind Kunden, die zumindest eine ungekündigte betriebliche Versicherung bei einer KRAVAG-Versicherungsgesellschaft führen

 

Anlage 2: Mietbedingungen KTP-Mietvertrag

 

Präambel

Mit der Reservierung eines Parkplatzes über die Funktionen der KTP-Applikationen werden zeitgleich 2 verschiedene Mietverträge geschlossen. Die nachfolgenden Mietbedingungen sind wesentlicher Bestandteil des KTP-Mietvertrages, der mit der von einem mietenden Nutzer vorgenommenen Reservierung eines Parkplatzes für eine Parkplatzmiete automatisch zwischen dem vermietenden Nutzer und STARTRAIFF geschlossen wird.
 

1. Parteibezeichnungen / Begriffe

Es gelten die Parteibezeichnungen und Begriffe, wie sie in den Geschäftsbedingungen zum Teilnahmevertrag definiert sind.
 

2. Pflichten des vermietenden Nutzers

Mit Abschluss des KTP-Mietvertrages ist der vermietende Nutzer verpflichtet, STARTRAIFF für die bei der Reservierung angegebene Mietdauer auf dem bei der Reservierung angegebenen Betriebsgelände des vermietenden Nutzers einen LKW-Parkplatz und (für die Nutzung durch Mieter ausgewiesene) Toiletten sowie – soweit vorhanden und für die Nutzung durch Mieter ausgewiesen – weitere Einrichtungen, wie bspw. Duschen, einen Pausenraum u.ä. (im Weiteren gemeinsam mit den Toiletten „Besondere Einrichtungen“ genannt), in einem zum vorgesehenen Gebrauch tauglichen Zustand bereitzuhalten und zur Verfügung zu stellen. Die Bewachung oder Verwahrung der eingestellten Fahrzeuge und/oder Ladungen sind nicht
Gegenstand dieses Vertrages.
 

3. Besondere Pflichten der STARTRAIFF / Benutzungsbestimmungen

Für die Nutzung des Parkplatzes während der Mietdauer gelten die nachfolgenden Benutzungsbestimmungen. Ergänzend gelten etwaige besondere Benutzungsbestimmungen, Haus- oder Nutzungsordnungen des vermietenden Nutzers, soweit diese nicht den nachfolgenden Benutzungsbestimmungen widersprechen, angemessen sowie nicht überraschend sind und sehr gut sichtbar an der Einfahrt des Betriebsgeländes oder unmittelbar im Bereich der Parkflächen aushängen sowie auch gegenüber STARTRAIFF mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf zur Kenntnis gebracht werden.
 
Benutzungsbestimmungen
 
a) Der Parkplatz darf ausschließlich zur Einstellung von Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von maximal 40 Tonnen (im Weiteren „LKW“) genutzt werden, die zudem folgende Voraussetzungen erfüllen: Der LKW ist zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen, entspricht den geltende rechtlichen Vorschriften und verfügt über den gesetzlich vorgesehenen Haftpflichtversicherungsschutz.
 
b) Soweit nicht anderweitig durch den vermietenden Nutzer mitgeteilt, gelten auf dem Betriebsgelände des vermietenden Nutzers sinngemäß die Vorschriften der jeweils aktuell geltenden Straßenverkehrsgesetze und -verordnungen.
 
c) Die Benutzung des Parkplatzes und der Besonderen Einrichtungen des vermietenden Nutzers darf weder Dritte noch den vermietenden Nutzer in ihren / seinen berechtigten Interessen über das vertraglich vorgesehene Maß hinaus beeinträchtigen. Der Parkplatz und die Besonderen Einrichtungen des vermietenden Nutzers müssen sorgfältig benutzt und dürfen nicht in einer über die ordnungsgemäße Nutzung hinausgehenden Weise genutzt sowie weder beschädigt noch verschmutzt werden.
 
d) Das Rauchen und die Verwendung von Feuer ist nur in den dafür besonders gekennzeichneten Arealen auf dem Betriebsgelände des vermietenden Nutzers und nur nach ausdrücklicher Freigabe des vermietenden Nutzers erlaubt.
 
e) Es ist verboten, Gegenstände und Abfall, insbesondere Betriebsstoffe und feuergefährliche Stoffe/Gegenstände auf dem Betriebsgelände des vermietenden Nutzers abzustellen oder zu lagern.
 
f) Es ist verboten, ein Fahrzeug mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser, Klimaanlagenbehältern oder Vergasern sowie anderen Behältnissen, deren Undichtigkeit zu einer Beschädigung des Parkareals und/oder des Betriebsgeländes des vermietenden Nutzers führen können, einzustellen.
 
g) Es ist verboten, das Fahrzeug ohne Aufforderung des vermietenden Nutzers außerhalb des zugewiesenen Parkplatzes abzustellen.
 
h) Es ist verboten, unbefugten Personen Zutritt zu dem Betriebsgelände des vermietenden Nutzers zu verschaffen. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Parkplatzes besteht nicht. 
 
Die Nutzung des Parkplatzes erfolgt im Übrigen auf eigene Gefahr.
 

4. Mietpreis

Es gilt der im Teilnahmevertrag zwischen den Parteien vereinbarte Mietpreis. Die Abrechnung und Zahlung des Mietpreises erfolgt auf der Grundlage von Sammelabrechnungen entsprechend der im Teilnahmevertrag festgelegten Zahlungsmodalitäten.
 

5. Untervermietung

Die Anmietung eines Parkplatzes durch die STARTRAIFF nach diesem KTP-Mietvertrag erfolgt ausschließlich im Rahmen des KTP-Geschäftsmodells und damit einzig und allein zur Untervermietung dieses Parkplatzes an einen mietenden Nutzer. Der vermietende Nutzer stimmt daher einer Untervermietung des von STARTRAIFF nach diesem KTP-Mietvertrag angemieteten Parkplatzes ausdrücklich zu.
 
STARTRAIFF verpflichtet sich, dem mietenden Nutzer als Untermieter die ihr in diesem Vertrag auferlegten Verhaltenspflichten, insbesondere die in Ziffer 3 benannten Benutzungsbestimmungen, zur Kenntnis zu geben und den mietenden Nutzer in gleicher Weise zur Einhaltung derselben vertraglich zu verpflichten.
 
Eine weitere Untervermietung durch den mietenden Nutzer ist ausdrücklich nicht gestattet.
 

6. Abtretung / Freistellung

Im Rahmen dieser Vertragsgestaltung ist es das Ziel der Parteien, durch weitgehende Abtretungsvereinbarungen und Freistellungserklärungen den vermietenden Nutzer und den mietenden Nutzer in Bezug auf die Ansprüche, die im Zusammenhang mit den Mietverträgen entstehen, weitgehend so zu stellen, als ob diese unmittelbar miteinander einen Mietvertrag über die LKW-Parkfläche geschlossen hätten, zumal STARTRAIFF die betreffenden Parkflächen nur anmietet, um sie gleichzeitig unterzuvermieten und aus diesem Grunde weder den Zustand der Parkflächen der vermietenden Nutzer noch deren ordnungsgemäße Nutzung durch die mietenden Nutzer unmittelbar beeinflussen kann. Von dem Ziel der Vertragsgestaltung, eine möglichst unmittelbare Beziehung und vertragliche Abwicklung zwischen vermietenden und mietenden Nutzern zu bewirken explizit ausgenommen ist der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses, der entlang der Vertragskette (vermietender Nutzer <-> STARTRAIFF; STARTRAIFF <-> mietender Nutzer) abgewickelt werden soll.
 
Im Hinblick auf das Ziel der Parteien, den vermietenden Nutzer und den mietenden Nutzer in Bezug auf die Ansprüche, die im Zusammenhang mit den Mietverträgen entstehen, weitgehend so zu stellen, als ob diese unmittelbar miteinander einen Mietvertrag über die LKW-Parkfläche geschlossen hätten, haben die Parteien im Teilnahmevertrag weitgehende Abtretungs- und Freistellungsvereinbarungen getroffen, die u.a. folgendes vorsehen:
 
a) Abtretungsvereinbarung zwischen STARTRAIFF und vermietenden Nutzer 
STARTRAIFF hat bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Teilnahmevertrages sämtliche Ansprüche, die ihr als Untervermieter aus oder im Zusammenhang mit dem jeweils zum Reservierungsvorgang abgeschlossenen KTP-Untermietvertrag gegen den mietenden Nutzer zustehen und zukünftig zustehen werden, einschließlich des Anspruches auf Rückgabe der Mietsache im vertragsgemäßen Zustand sowie sämtlicher Ansprüche auf Erfüllung der vertraglichen Nebenpflichten des mietenden Nutzers sowie sämtliche Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen des mietenden Nutzers, an Erfüllung statt an den vermietenden Nutzer abgetreten. Von dieser Abtretung ausgenommen ist ausdrücklich der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses, der der STARTRAIFF aus dem KTP-Untermietvertrag gegen den mietenden Nutzer zusteht.
 
Der Nutzer hat die Abtretung in seiner Rolle als vermietender Nutzer mit Abschluss des Teilnahmevertrages angenommen.
 
b) Freistellungserklärung des vermietenden Nutzers
STARTRAIFF hat mit der unter Ziffer 6.3 a) des Teilnahmevertrages (Abschnitt I) enthaltenen Abtretungserklärung ihr aus dem KTP-Mietvertrag gegen den vermietenden Nutzer zustehende Ansprüche an den mietenden Nutzer abgetreten. Soweit dennoch Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem KTP-Untermietvertrag direkt gegenüber der STARTRAIFF geltend gemacht werden, sei es durch den mietenden Nutzer oder einen Dritten, hat der vermietende Nutzer STARTRAIFF im Teilnahmevertrag von diesen Ansprüchen vollumfänglich freigestellt. Der vermietende Nutzer und STARTRAIFF stimmen darüber überein, dass Ziel dieser Freistellungserklärung die vollständige Freistellung der STARTRAIFF von allen Ansprüchen, die der mietende Nutzer oder Dritte aus dem KTP-Untermietvertrag gegenüber der STARTRAIFF stellen, ist und der vermietende Nutzer in Bezug auf Ansprüche, die von dem mietenden Nutzer oder Dritten gegenüber der STARTRAIFF erhoben werden, so haftet, als hätte nicht die STARTRAIFF die betreffende Parkfläche aufgrund eines KTP- Mietvertrags angemietet und sogleich aufgrund eines KTP-Untermietvertrags untervermietet, sondern der vermietende Nutzer einen (einzigen) Mietvertrag unmittelbar mit dem mietenden Nutzer geschlossen.
 
STARTRAIFF ist verpflichtet, im Hinblick auf die bestehende Freistellungsverpflichtung des vermietenden Nutzers auf Verlangen des vermietenden Nutzers gegen eine Inanspruchnahme durch einen Anspruchsteller geeignete Abwehrmaßnahmen auf Kosten des vermietenden Nutzers zu ergreifen, soweit diese Verteidigung eine überwiegende Aussicht auf Erfolg bietet.
 

7. Stornierung von reservierten Parkplätzen

Der KTP-Mietvertrag bzw. die Parkplatzreservierung kann von beiden Parteien bis zum vorgesehenen Mietbeginn kostenfrei über die KTP-Applikationen storniert werden.
 

8. Haftung

Der vermietende Nutzer ist verantwortlich für die Verkehrssicherung seines Betriebsgeländes und – im Falle des Zustandekommens eines Mietvertrags über einen auf seinem Betriebsgelände befindlichen LKW-Parkplatz – für die Verfügbarkeit des bei ihm angemieteten Parkplatzes sowie dafür, dass dieser sich in einem zum vorgesehenen Gebrauch tauglichen Zustand befindet- Entsprechendes gilt für die in diesem Rahmen vom vermietenden Nutzer zur Nutzung durch mietende Nutzer überlassene Toiletten sowie – soweit vorhanden und für die Nutzung durch Mieter ausgewiesen – etwaige Besondere Einrichtungen.
 
Der vermietende Nutzer haftet indessen nicht für Schäden, die STARTRAIFF bzw. dem mietenden Nutzer als ihrem Untermieter durch das Verhalten von anderen mietenden Nutzern oder Dritten entstehen, soweit der vermietende Nutzer nicht nach rechtlichen Grundsätzen für deren Verschulden einzustehen hat. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter des vermietenden Nutzers, sofern Ansprüche gegen diese geltend gemacht werden. Im Übrigen haften der vermietende Nutzer und STARTRAIFF nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
 
Von dem vorstehenden Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
 

9. Schlussbestimmungen

Erklärungen, die im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag abgegeben werden, bedürfen der Textform. 
 
Für alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Zustandekommen und der Durchführung des Mietvertrages, einschließlich vertraglicher Rechte und Pflichten, der Wirksamkeit des Vertrages und deliktischer Ansprüche ergeben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
 
 

Anlage 3:  Mietbedingungen KTP-Untermietvertrag

 

Präambel

Mit der Reservierung eines Parkplatzes über die Funktionen der KTP-Applikationen werden zeitgleich 2 verschiedene Mietverträge geschlossen. Die vorliegenden Mietbedingungen sind wesentlicher Bestandteil des KTP-Untermietvertrages, der mit der vom mietenden Nutzer vorgenommenen Reservierung eines Parkplatzes für eine Parkplatzmiete automatisch zwischen dem STARTRAIFF und dem mietenden Nutzer geschlossen wird.
 

1. Parteibezeichnungen / Begriffe

Es gelten die Parteibezeichnungen und Begriffe, wie sie in den Geschäftsbedingungen zum Teilnahmevertrag definiert sind.
 

2. Pflichten der STARTRAIFF

Mit Abschluss des KTP-Untermietvertrages ist STARTRAIFF verpflichtet, dem mietenden Nutzer für die bei der Reservierung angegebene Mietdauer auf dem bei der Reservierung angegebenen Betriebsgelände eines vermietenden Nutzers einen LKW-Parkplatz und (für die Nutzung durch Mieter ausgewiesene) Toiletten sowie – soweit vorhanden und für die Nutzung durch Mieter ausgewiesen – weitere Einrichtungen, wie bspw. Duschen, einen Pausenraum u.ä. (im Weiteren gemeinsam mit den Toiletten „Besondere Einrichtungen“ genannt), in einem zum vorgesehenen Gebrauch tauglichen Zustand bereitzuhalten und zur Verfügung zu stellen.
 
Die Bewachung oder Verwahrung der eingestellten Fahrzeuge und/oder Ladungen sind nicht
Gegenstand dieses Vertrages.
 

3. Besondere Pflichten des mietenden Nutzers / Benutzungsbestimmungen

Für die Nutzung des Parkplatzes während der Mietdauer gelten die nachfolgenden Benutzungsbestimmungen. Ergänzend gelten etwaige besondere Benutzungsbestimmungen, Haus- oder Nutzungsordnungen des vermietenden Nutzers, soweit diese nicht den nachfolgenden Benutzungsbestimmungen widersprechen und an der Einfahrt des Betriebsgeländes oder unmittelbar im Bereich der Parkflächen aushängen oder auf andere Weise dem mietenden Nutzer mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf zur Kenntnis gebracht werden. 
 
Benutzungsbestimmungen
a) Der Parkplatz darf ausschließlich zur Einstellung von Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von bis zu 40 Tonnen (im Weiteren „LKW“) genutzt werden, die zudem folgende Voraussetzungen erfüllen: Der LKW ist zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen, entspricht den geltenden rechtlichen Vorschriften und verfügt über den gesetzlich vorgesehenen Haftpflichtversicherungsschutz.
 
b) Soweit nicht anderweitig durch den vermietenden Nutzer mitgeteilt, gelten auf dem Betriebsgelände des vermietenden Nutzers sinngemäß die Vorschriften der jeweils aktuell geltenden Straßenverkehrsgesetze und -verordnungen
 
c) Die Benutzung des Parkplatzes und der Besonderen Einrichtungen des vermietenden Nutzers darf weder Dritte noch den vermietenden Nutzer in ihren / seinen berechtigten Interessen über das vertraglich vorgesehene Maß hinaus beeinträchtigen. Der Parkplatz und die Besonderen Einrichtungen des vermietenden Nutzers müssen sorgfältig benutzt und dürfen nicht in einer über die ordnungsgemäße Nutzung hinausgehenden Weise genutzt sowie weder beschädigt noch verschmutzt werden.
 
d) Das Rauchen und die Verwendung von Feuer ist nur in den dafür besonders gekennzeichneten Arealen auf dem Betriebsgelände des vermietenden Nutzers und nur nach ausdrücklicher Freigabe des vermietenden Nutzers erlaubt.
 
e) Es ist verboten, Gegenstände und Abfall, insbesondere Betriebsstoffe und feuergefährliche Stoffe/Gegenstände auf dem Betriebsgelände des vermietenden Nutzers abzustellen oder zu lagern.
 
f) Es ist verboten, ein Fahrzeug mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser, Klimaanlagenbehältern oder Vergasern sowie anderen Behältnissen, deren Undichtigkeit zu einer Beschädigung des Parkareals und/oder des Betriebsgeländes des vermietenden Nutzers führen können, einzustellen.
 
g) Es ist verboten, das Fahrzeug ohne Aufforderung des vermietenden Nutzers außerhalb des zugewiesenen Parkplatzes abzustellen.
 
h) Es ist verboten, unbefugten Personen Zutritt zu dem Betriebsgelände des vermietenden Nutzers zu verschaffen.
 
i) Der mietende Nutzer ist verpflichtet, sowohl den vermietenden Nutzer als auch STARTRAIFF unverzüglich zu informieren, soweit der mietende Nutzer die Parkfläche, andere Bestandteile des Betriebsgeländes des vermietenden Nutzers oder die Besonderen Einrichtungen des vermietenden Nutzers beschädigt hat. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Parkplatzes besteht nicht. Die Nutzung des Parkplatzes erfolgt im Übrigen auf eigene Gefahr.
 

4. Mietpreis

Es gilt der in den KTP-Applikationen bei Reservierung angegebene Mietpreis. Die Abrechnung und Zahlung des Mietpreises erfolgt auf der Grundlage von Sammelabrechnungen entsprechend der im Teilnahmevertrag festgelegten Zahlungsmodalitäten.
 

5. Untervermietung

Eine Untervermietung des LKW-Parkplatzes durch den mietenden Nutzer ist ausdrücklich nicht gestattet.
 

6. Abtretung / Freistellung

Im Rahmen dieser Vertragsgestaltung ist es das Ziel der Parteien, durch weitgehende Abtretungsvereinbarungen und Freistellungserklärungen den vermietenden Nutzer und den mietenden Nutzer in Bezug auf die Ansprüche, die im Zusammenhang mit den Mietverträgen entstehen, weitgehend so zu stellen, als ob diese unmittelbar miteinander einen Mietvertrag über die LKW-Parkfläche geschlossen hätten, zumal STARTRAIFF die betreffenden Parkflächen nur anmietet, um sie gleichzeitig unterzuvermieten und aus diesem Grunde weder den Zustand der Parkflächen der vermietenden Nutzer noch deren ordnungsgemäße Nutzung durch die mietenden Nutzer unmittelbar beeinflussen kann. Von dem Ziel der Vertragsgestaltung, eine möglichst unmittelbare Beziehung und vertragliche Abwicklung zwischen vermietenden und mietenden Nutzern zu bewirken explizit ausgenommen ist der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses, der entlang der Vertragskette (vermietender Nutzer <-> STARTRAIFF; STARTRAIFF <-> mietender Nutzer) abgewickelt werden soll. Im Hinblick auf das Ziel der Parteien, den vermietenden Nutzer und den mietenden Nutzer in Bezug auf die Ansprüche, die im Zusammenhang mit den Mietverträgen entstehen, weitgehend so zu stellen, als ob diese unmittelbar miteinander einen Mietvertrag über die LKW-Parkfläche geschlossen hätten, haben die Parteien im Teilnahmevertrag weitgehende Abtretungs- und Freistellungsvereinbarungen getroffen, die u.a. folgendes vorsehen:
 
a) Abtretungsvereinbarung zwischen STARTRAIFF und mietenden Nutzer 
STARTRAIFF hat bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Teilnahmevertrages sämtliche Ansprüche, die ihr als Mieter aus oder im Zusammenhang mit dem jeweils zum Reservierungsvorgang abgeschlossenen KTP-Mietvertrag gegen den vermietenden Nutzer zustehen und zukünftig zustehen werden, einschließlich des Hauptleistungsanspruchs auf Überlassung der Mietsache in geeignetem Zustand zum vertragsgemäßen Gebrauch sowie sämtlicher Ansprüche auf Erfüllung der vertraglichen Nebenpflichten des vermietenden Nutzers und sämtliche Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen des vermietenden Nutzers, an Erfüllung statt an den mietenden Nutzer abgetreten. Der Nutzer hat die Abtretung in seiner Rolle als mietender Nutzer mit Abschluss des
Teilnahmevertrages angenommen.
 
b) Freistellungserklärung des mietenden Nutzers
STARTRAIFF hat mit der unter 6.2 a) des Teilnahmevertrages (Abschnitt I) enthaltenen Abtretungserklärung ihr aus dem KTP-Untermietvertrag gegen den mietenden Nutzer zustehende Ansprüche an den vermietenden Nutzer (mit Ausnahme des Anspruchs auf Zahlung des Mietzinses) abgetreten. Soweit dennoch Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem KTP-Mietvertrag direkt gegenüber der STARTRAIFF geltend gemacht werden, sei es durch den vermietenden Nutzer oder einen Dritten, hat der mietende Nutzer STARTRAIFF im Teilnahmevertrag von diesen Ansprüchen vollumfänglich freigestellt. Der mietende Nutzer und STARTRAIFF stimmen darüber überein, dass Ziel dieser Freistellungserklärung die vollständige Freistellung der STARTRAIFF von allen Ansprüchen, die der vermietender Nutzer oder Dritte aus dem KTP-Mietvertrag gegenüber der STARTRAIFF stellen, ist und der mietende Nutzer in Bezug auf Ansprüche, die von dem vermietenden Nutzer oder Dritten gegenüber der STARTRAIFF erhoben werden, so haftet, als hätte nicht die STARTRAIFF die betreffende Parkfläche aufgrund eines KTP-Mietvertrags angemietet und sogleich aufgrund eines KTP-Untermietvertrags untervermietet, sondern der mietende Nutzer einen (einzigen) Mietvertrag unmittelbar mit dem vermietenden Nutzer geschlossen. Von dieser Freistellungserklärung ausgenommen ist ausdrücklich der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses, der dem vermietenden Nutzer aus dem KTP-Mietvertrag gegen STARTRAIFF zusteht.
 
STARTRAIFF ist in diesem Fall verpflichtet, im Hinblick auf die bestehende Freistellungsverpflichtung des mietenden Nutzers auf Verlangen des mietenden Nutzers gegen eine Inanspruchnahme durch einen Anspruchsteller geeignete Abwehrmaßnahmen auf Kosten des mietenden Nutzers zu ergreifen, soweit diese Verteidigung eine überwiegende Aussicht auf Erfolg bietet.
 

7. Stornierung von reservierten Parkplätzen

Der KTP-Mietvertrag bzw. die Parkplatzreservierung kann von beiden Parteien bis zum vorgesehenen Mietbeginn kostenfrei über die KTP-Applikationen storniert werden.
 

8. Haftung

Der mietende Nutzer ist verantwortlich für die vertragsgemäße Nutzung des Betriebsgeländes des vermietenden Nutzers sowie für die rechtzeitige und vollständige Räumung der von ihm genutzten Parkflächen bei Mietende; Entsprechendes gilt für die in diesem Rahmen vom vermietenden Nutzer zur Nutzung durch mietende Nutzer überlassene Toiletten sowie – soweit vorhanden und für die Nutzung durch Mieter ausgewiesen – etwaige Besondere Einrichtungen. Der mietende Nutzer verpflichtet sich zur Einhaltung der Benutzungsbestimmungen und ist auch für das Verhalten der von ihm angestellten, beauftragten oder in sonstiger Weise von ihm im Zusammenhang mit dem KTP-Mietvertrag eingeschalteten Dritten, insbesondere der LKW-Fahrerinnen und -Fahrer, verantwortlich.
 
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen STARTRAIFF ist ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. STARTRAIFF haftet insbesondere nicht für Schäden, die dem mietenden Nutzer durch das Verhalten von anderen mietenden Nutzern oder Dritten entstehen. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der STARTRAIFF, sofern Ansprüche gegen diese geltend gemacht werden.
 
Von dem vorstehenden Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des mietenden Nutzers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Übrigen haftet STARTRAIFF nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der mietende Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
 

9. Schlussbestimmungen

Erklärungen, die im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag abgegeben werden, bedürfen der Textform. Für alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Zustandekommen und der Durchführung des Mietvertrages, einschließlich vertraglicher Rechte und Pflichten, der Wirksamkeit des Vertrages und deliktischer Ansprüche ergeben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 

Anlage 4: Mietbedingungen KTP-Zugangssystem

 

1.Geltungsbereich

STARTRAIFF stellt dem vermietenden Nutzer das KTP-Zugangssystem im Rahmen eines Mietverhältnisses nach Maßgabe der nachfolgend genannten Mietbedingungen zur Verfügung. Abweichende Bedingungen des vermietenden Nutzers werden auch, wenn STARTRAIFF nicht ausdrücklich widerspricht, nicht Vertragsinhalt.
 

2. Parteibezeichnungen / Begriffe

Es gelten die Parteibezeichnungen und Begriffe, wie sie in den Geschäftsbedingungen zum Teilnahmevertrag definiert sind.
 

3. Vertragsschluss / Mindestvertragsdauer / Kündigung

Der Mietvertrag zwischen vermietendem Nutzer und STARTRAIFF über das KTP-Zugangssystem kommt zustande, wenn die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind, jedoch nicht vor Abschluss des KTP-Teilnahmevertrages:
 
a) Der Nutzer hat gegenüber STARTRAIFF verbindlich den Wunsch zur Vermietung von Lkw-Parkplätzen auf einem Betriebsgelände des Nutzers geäußert und STARTRAIFF hat der Anbindung des Betriebsgeländes des Nutzers an KTP zumindest in Textform zugestimmt;
b) Das Betriebsgelände des vermietenden Nutzers und/oder die darauf befindlichen Sanitäranlagen verfügen über ein Zugangskontrollsystem (bspw. Rolltor o.ä.);
c) STARTRAIFF hat eine technische Prüfung hinsichtlich der Installationsmöglichkeit des KTP-Zugangssystems zum Betriebsgelände und/ oder den Sanitäranlagen durchgeführt und
d) STARTRAIFF hat dem vermietenden Nutzer die Installationsmöglichkeit des KTP-Zugangssystems zum Betriebsgelände und/oder den Sanitäranlagen zumindest in Textform bestätigt. 
 
Der Mietvertrag wird zunächst für die Dauer von 3 Jahren geschlossen; soweit das Mietende nach Ablauf der anfänglichen Festlaufzeit von 3 Jahren nicht auf einen Monatsletzten fällt, verlängert sich die anfängliche Festlaufzeit um die Tage bis zum kommenden Monatsletzten. Er verlängert sich sodann jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Partei in Textform ordentlich gekündigt wird. Der vermietende Nutzer kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat und STARTRAIFF unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kündigen.
 
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Es wird klargestellt, dass für beide Parteien ein wichtiger Grund vorliegt, wenn eine Partei den KTP-Teilnahmevertrag gekündigt hat oder der KTP-Teilnahmevertrag auf anderem Wege beendet wurde. In diesem Fall kann der vermietende Nutzer eine außerordentliche Kündigung frühestens mit Wirkung zu dem Zeitpunkt erklären, zu dem auch der KTP-Teilnahmevertrag endet.
 

4. Vertrags- und Mietgegenstand

STARTRAIFF installiert nach Maßgabe der weiteren Vertragsbestimmungen für den Nutzer das KTP-Zugangssystem (Mietgegenstand) an den entsprechenden – zuvor zwischen dem Nutzer und STARTRAIFF abgestimmten – Zugangskontrollsystemen zum und auf dem Betriebsgelände des Nutzers.
 
STARTRAIFF nimmt das KTP-Zugangssystem in Betrieb, übergibt dieses unmittelbar anschließend an den Nutzer und hält es während der Vertragsdauer instand.
 
Der Nutzer mietet und übernimmt das KTP-Zugangssystem und zahlt dafür den im Teilnahmevertrag vereinbarten Mietzins zzgl. etwaig gesondert ausgewiesener Installationskosten. Die Abrechnung und Zahlung des Mietpreises erfolgt auf der Grundlage der im Teilnahmevertrag festgelegten Zahlungsmodalitäten.
 

5. Installation des KTP-Zugangssystems

Die Installation des KTP- Zugangssystems erfordert besondere technische Voraussetzungen. STARTRAIFF bzw. deren Beauftragte werden im Vorfeld eine technische Prüfung hinsichtlich der Installationsmöglichkeit des KTP-Zugangssystems (ggf. vor Ort) durchführen. Sollte sich nach Abschluss des Mietvertrages herausstellen, dass eine Installation des KTP-Zugangssystems an den Zugangskontrollsystemen des Nutzers aus technischen Gründen doch nicht möglich oder für STARTRAIFF mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist, ist STARTRAIFF berechtigt, durch schriftliche Erklärung an den Nutzer von diesem Vertrag zurückzutreten.
 
STARTRAIFF wird das KTP-Zugangssystem zeitnah nach Abschluss dieses Vertrages an einem mit dem Nutzer abgestimmten Termin fachgerecht installieren. STARTRAIFF ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Installation der KTP-Zugangssystems die erforderlichen technischen Änderungen bzw. Umbauten an den entsprechenden vorhandenen Zugangskontrollsystemen des vermietenden Nutzers vorzunehmen.
 
Die Installation des KTP-Zugangssystems erfolgt ausdrücklich nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB, nämlich in Ausübung und für die Dauer des vorliegenden Mietvertrages (zzgl. der Zeit für die Deinstallation nach Vertragsende). Die Vertragsparteien haben bereits bei dem Einbau der Komponenten des KTP-Zugangssystems den Willen, dass diese Anlagenkomponenten lediglich Scheinbestandteil des Grundstückes bzw. des Gebäudes des Nutzers sind. Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich STARTRAIFF, das KTP-Zugangssystem mit allen Anlagenkomponenten nach Beendigung dieses Vertrages wieder abzubauen bzw. zu entfernen.
 

6. Inbetriebnahme des KTP-Zugangssystems

Das KTP-Zugangssystem wird durch STARTRAIFF nach der Installation fachgerecht in Betrieb genommen. STARTRAIFF stellt dem Nutzer im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des KTP-Zugangssystems folgende Dokumentation zur Verfügung:
 
a) EG-Herstellererklärung im Sinne der EG-Richtlinien,
b) Bedienungsanleitung für elektronischen Türdrücker und/oder elektronischen Türknauf.
 

7. Wartung / Instandhaltung

STARTRAIFF trifft die Pflicht zur gebrauchsfähigen Erhaltung des KTP-Zugangssystems (inklusive etwaig erforderlicher Wartungsmaßnahmen) während der Dauer des Mietvertrages. STARTRAIFF wird in der Regel innerhalb von 3 Bankarbeitstagen nach einer Fehlermeldung mit dem Nutzer zwecks Terminvereinbarung zur Fehlerbehebung in Kontakt treten und den Fehler in der Regel innerhalb einer Frist von weiteren 20 Bankarbeitstagen beheben. Der vermietende Nutzer wird zu diesem Zwecke STARTRAIFF bzw. deren Beauftragten das Betreten, Befahren sowie sonstige nötige Nutzungen seines Betriebsgeländes für Zwecke der Fehlerbehebung während der üblichen Geschäftszeiten gestatten; STARTRAIFF wird die betreffenden Termine in der Regel mindestens drei Bankarbeitstage vorher ankündigen. STARTRAIFF steht für diese Leistungen kein gesondertes Entgelt zu, es sei denn, der vermietende Nutzer hat die Beschädigung oder sonstige zu beseitigende Fehler zu vertreten.
 

8. Mängel und Gewährleistung

Der Nutzer hat Mängel an dem Mietgegenstand, die nach Inbetriebnahme und Übergabe an den Nutzer auftreten und erkannt werden, unverzüglich STARTRAIFF anzuzeigen.
 
Im Verhältnis zwischen dem Nutzer und STARTRAIFF finden die mietrechtlichen Bestimmungen zu
Sachmängeln Anwendung. Eine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel wird jedoch ausgeschlossen.
 

9. Vertragsbeendigung

Nach Beendigung des Mietvertrages entfernt STARTRAIFF das KTP-Zugangssystem aus den Zugangskontrollsystemen des Nutzers einschließlich aller Nebenanlagen und Leitungen (Rückbaupflicht). Von der Rückbauverpflichtung ausgenommen sind Komponenten des KTP-Zugangssystems, deren Verbleib die Funktion eines vor Installation des KTP-Zugangssystems vorhandenen Zugangskontrollsystems des vermietenden Nutzers technisch nicht beeinträchtigt und auch im Übrigen keine unangemessene Benachteiligung des vermietenden Nutzers mit sich bringt. Insoweit ist STARTRAIFF nicht verpflichtet, den ursprünglichen Zustand der Zugangskontrollsysteme wiederherzustellen. Der Rückbau erfolgt zeitnah nach Beendigung dieses Mietvertrages.
 

10. Pflichten und Obliegenheiten des Nutzers

Der vermietende Nutzer versichert, Eigentümer des Betriebsgeländes oder aufgrund eines sonstigen Rechts dazu befugt zu sein, das KTP-Zugangssystem an den dafür vorgesehenen Zugangskontrollsystemen auf dem Betriebsgelände installieren zu lassen bzw. hierfür erforderliche Änderungen an den Zugangskontrollsystemen vornehmen zu lassen. Der Nutzer trägt die Kosten für den Strom, der im Zusammenhang mit dem Betreiben des KTP-Zugangssystems anfällt.
 
Der Nutzer darf den Mietgegenstand Dritten nicht zugänglich machen und hat diesen auch im Übrigen vor Zugriffen Dritter oder Beeinträchtigungen zu schützen.
 
Der Nutzer verpflichtet sich, jede Veränderung oder sonstige Manipulation an dem Mietgegenstand zu unterlassen. Sofern Arbeiten an den betreffenden Zugangskontrollsystemen erforderlich werden, die möglicherweise auch einen Zugriff auf das KTP-Zugangssystem erfordern, wird sich der Nutzer mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf mit STARTRAIFF abstimmen. Der Nutzer ist verpflichtet, STARTRAIFF unverzüglich zu informieren, sofern die Nutzung des KTP-Zugangssystems – aus welchem Grund auch immer – beeinträchtigt ist.
 

11. Zutrittsrecht

Der Nutzer hat – sofern keine Gefahr im Verzug besteht – nach vorheriger Benachrichtigung der STARTRAIFF Zutritt zu seinem Betriebsgelände und den Zugangskontrollsystemen, an denen das KTP-Zugangssystem installiert ist bzw. werden soll, zu gestatten, soweit dies für die Durchführung des Vertrages, insbesondere die Installation, die Wartung und den Rückbau des KTP-Zugangssystems sowie die Prüfung der Funktion und etwaige Reparaturen des KTP-Zugangssystems, erforderlich ist. Bei Gefahr im Verzug gilt dies auch ohne vorherige Benachrichtigung durch die STARTRAIFF.
 

12. Einschaltung Dritter

STARTRAIFF ist nach freiem Ermessen berechtigt, Dritte (Subunternehmer, sonstige Beauftragte) mit der Erfüllung der Pflichten aus diesem Mietvertrag zu beauftragen. Einer Zustimmung des Nutzers bedarf es ausdrücklich nicht.
 

13. Haftung

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen STARTRAIFF ist ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der STARTRAIFF, sofern der Nutzer Ansprüche gegen diese geltend macht.
 
Von dem vorstehenden Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von STARTRAIFF, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Übrigen haftet STARTRAIFF nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung die Nutzer regelmäßig vertrauen dürfen.
 

14. Schlussbestimmungen

Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB.
Für alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen nach diesem Vertrag, einschließlich vertraglicher Rechte und Pflichten, der Wirksamkeit des Vertrages und deliktischer Ansprüche ergeben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Wiesbaden.
 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragspartner eine Regelung vereinbaren, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
 
 

Anlage 5:  Versicherungsausweis zur Gruppenversicherung im KRAVAG Truck Parking

 

Die STARTRAIFF GmbH hat zugunsten der am KRAVAG Truck Parking teilnehmenden Unternehmen einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen. Über den Gruppenversicherungsvertrag sind die teilnehmenden Unternehmen sowie deren Mitarbeiter während der Nutzung des KRAVAG Truck Parkings auf Basis des Gruppenversicherungsvertrages abgesichert. Der konkrete Umfang des Versicherungsschutzes ist dem Gruppenversicherungsvertrag und seinen Anlagen zu entnehmen.

1. Name und Anschrift des Risikoträgers und Kontakt-E-Mail im Schadensfall

Versicherungsunternehmen ist die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 in Hamburg. Per E-Mail erreichen Sie die KRAVAG unter info@kravag.de.

2. Versicherungsscheinnummer des Gruppenversicherungsvertrages

Die Versicherungsscheinnummer des Gruppenversicherungsvertrages lautet 760 85 351103469.

3. Versicherungsumfang, Versicherungsbedingungen und Selbstbehalte

Für den über den Gruppenversicherungsvertrag zur Verfügung gestellten Versicherungsschutz gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen KLB Teile B & C der KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 10.2020. Folgende Risiken sind über den Gruppenversicherungsvertrag abgesichert:

Vandalismus-Deckung (für Parkraumanbieter)
Es besteht Versicherungsschutz für Schäden an Gebäuden, am Grundstück und am Inventar der Parkraumanbieter, die dem Parkraumnutzer während des Parkens überlassen werden (z. B. sanitäre Einrichtungen) und durch den Parkraumnutzer unabhängig vom Grad des Verschuldens verursacht und nicht durch eine Haftpflichtversicherung des Parkraumnutzers ersetzt werden. Die Höchstersatzleistung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und auf 100.000 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.
Für die Vandalismus Deckung gelten die Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur KRAVAGLOGISTIC POLICE und die Versicherungsbedingungen KLP, Teil C.

Erweiterung zur Betriebshaftpflichtversicherung (für Parkraumanbieter)
Für Schäden/Ansprüche, für die im Rahmen einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung aufgrund des fehlenden Einschlusses der Betriebsart Parkraumvermietung im Rahmen des KRAVAG Truck Parking kein Versicherungsschutz gewährt wird, wird über den Gruppenvertrag Versicherungsschutz gewährt. Die Höchstentschädigung je Schadenereignis ist begrenzt auf 5.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Gesamtleistung der KRAVAG für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahre ist auf 10.000.000 EUR beschränkt. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die Kurzzeitvermietung von Parkflächen im Rahmen des KRAVAG Truck Parking.

Für die Erweiterung der Betriebshaftpflichtversicherung Deckung gelten die Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur KRAVAG-LOGISTIC POLICE und die Versicherungsbedingungen KLP, Teil B.

Subsidiäre Privathaftpflichtversicherung (für Parkraumnutzer)
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher Betriebsangehörigen der
parkraumnutzenden Betriebe für Schäden, die sie in Ausführung ihrer privaten Verrichtungen – während des Aufenthalts beim Parkraumanbieter aufgrund eines gebuchten Parkplatz – verursachen. Der Versicherungsschutz ist begrenzt je Schadenereignis auf 100.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Für die Subsidiäre Privathaftpflichtversicherung gelten die Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur KRAVAG-LOGISTIC POLICE und die Versicherungsbedingungen KLP, Teil B sowie als besondere Vereinbarungen Anhang 3 (Privat-Haftpflichtversicherung).

Für alle vorgenannten Versicherungsbausteine entfallen die in den jeweiligen Versicherungsbedingungen genannten Selbstbehalte.

Besondere Vereinbarungen zur Einschränkung der Kombi-Haftpflichtpolice gemäß Teil B der AVB KLB (Ausschluss des Risikoteils Verkehrshaftung): Nicht Gegenstand des Gruppenversicherungsvertrags sind Haftpflichtansprüche aus Güterschäden, d. h. Verlust und Beschädigung von Gütern, die Gegenstand eines Verkehrsvertrages oder Logistikvertrages sind; Güterfolgeschäden, d. h. aus einem Güterschaden herrührende Vermögensschäden (weder Personen- oder Sachschäden oder Abhandenkommen von Sachen noch Folgeschäden hieraus noch Verzugsschäden), die aufgrund eines Verkehrs- oder Logistikvertrages geltend gemacht werden; Lieferfristüberschreitungen aufgrund von Verkehrsverträgen. Der vorstehend beschriebene Versicherungsschutz besteht nur subsidiär. Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so sind Versicherungsnehmerin und versicherte Personen verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen.

4. Hinweis auf die Rechte und die zu erfüllenden Pflichten der versicherten Person

Im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung werden die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Personen berücksichtigt, sofern nach den Regelungen des Gruppenversicherungsvertrages, den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen oder den gesetzlichen Regelungen die Kenntnis und das Verhalten der Versicherungsnehmerin von rechtlicher Bedeutung sind. Die versicherte Person hat ein eigenes Recht, Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag ohne Zustimmung der Versicherungsnehmerin gegen die KRAVAG geltend zu machen. § 44 Abs. 2 VVG wird abbedungen. Das Recht zur Aufrechnung der KRAVAG gegen Forderungen versicherter Personen ist ausgeschlossen. §35 VVG wird abbedungen.

5. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag durch die teilnehmenden Unternehmen erfolgt im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Teilnahmevertrages zum KRAVAG Truck Parking. Für alle Versicherungsbausteine – bis auf die Erweiterung zur Betriebshaftpflichtversicherung des Parkraumanbieters – gilt: Der Versicherungsschutz beginnt jeweils eine Stunde vor dem in der Buchung angegebenen Datum/Uhrzeit und er endet eine Stunde nach dem in der Buchung angegebenen Datum/Uhrzeit. Der Versicherungsschutz für die Erweiterung zur Betriebshaftpflichtversicherung des Parkraumanbieters beginnt mit dem Abschluss des Teilnahmevertrages und endet mit der Beendigung des Teilnahmevertrages, spätestens jedoch mit dem Ende des Gruppenversicherungsvertrages.

6. Hinweis zu regionalen Einschränkungen des Versicherungsschutzes

Für Unternehmen mit Sitz im europäischen Ausland kann der Versicherungsschutz ausschließlich mit Bezug auf die Nutzung der in Deutschland belegenen Parkplätze angeboten werden. Hierbei ist zu beachten, dass die in Deutschland umsatzsteuerbefreite Verschaffung des Versicherungsschutzes im Ausland ggf. zu umsatzsteuerrelevanten Tatbeständen führt. Die entsprechende Prüfung sowie die folgende Abführung der ggf. geschuldeten Umsatzsteuer obliegt den teilnehmenden Unternehmen, STARTRAIFF kann hierbei nicht unterstützen.